Fehlverhalten

Verdacht einer Gefahrenlage rechtfertigt Suspendierung

20. August 2025
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Steht im Raum, dass ein Beamter im Dienst eine Straftat begangen hat, und könnte wegen seiner Weiterbeschäftigung der Dienstbetrieb gestört werden, ist ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geboten. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 die Klage eines Beamten der JVA Gablingen, mit der sich dieser gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wendet, abgewiesen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte gegenüber einem Justizvollzugsbeamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung („Suspendierung“) ausgesprochen, da ihm vorgeworfen werde, bei der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben in der JVA Gablingen eine Körperverletzung im Amt begangen zu haben.

Der Kläger hat seine dagegen erhobene Klage damit begründet, dass der Tatvorwurf vollkommen unkonkret und damit rechtsstaatswidrig sei.

Das sagt das Gericht

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg hat die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung des im Raum stehenden erheblichen strafrechtlichen Vorwurfs im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit und des hohen öffentlichen Interesses an dem Sachverhalt sei eine ernsthafte Störung des Dienstbetriebs zu befürchten, wenn der Kläger während des gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungs- und beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens weiter bei der JVA beschäftigt werden würde. Da die Suspendierung vorläufig ist, genüge der Verdacht einer Gefahrenlage. Ob der gegen den Beamten erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft, ist im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Disziplinarverfahrens zu klären. Das hat also auf die Suspendierung keine Auswirkung. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Augsburg (24.07.2025)
Aktenzeichen (Au 2 K 24.2945
Pressemitteilung des VG Augsburg vom 24.7.2025
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