Vereinbarkeit von Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht
Damit Betriebsratsmitglieder ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz nachkommen können, sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Dieser Freistellungsanspruch erstreckt sich auf die Betriebsratsarbeit, wie sie nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung und Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.
Vorrang der Betriebsratsarbeit
Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erkennt der Gesetzgeber einen klaren Vorrang für die Betriebsratstätigkeit. Die Rechtsprechung hat immer wieder bestätigt, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, die Erledigung übertragener Aufgaben oder der Besuch von Grundlagenseminaren zu den Pflichten eines jeden Betriebsratsmitglieds gehört.
Dabei soll ein Gremienmitglied jedoch die betrieblichen Belange nicht gänzlich außer Acht lassen. So sollte ein Betriebsratsmitglied ggf. mit einem ratsuchenden Beschäftigten einen Termin vereinbaren oder diesen auf die Sprechstunde verweisen, wenn das Thema nicht dringlich ist.
Es wäre sicher unverhältnismäßig, wenn ein Betriebsratsmitglied bei jeder Frage von Beschäftigten sofort „den Hammer fallen“ ließe. Dagegen ist es gerechtfertigt, wenn ein Gremienmitglied, das zu einem unmittelbar stattfindenden Personalgespräch hinzugezogen wird, die berufliche Tätigkeit umgehend einstellt, um die Betriebsratsarbeit aufzunehmen.
BAG: Arbeitgeber muss Rücksicht auf Betriebsratsarbeit nehmen
Schon 1990 hatte das BAG in einem wichtigen Urteil darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber seinerseits Rücksicht auf die ungestörte Amtsausübung der Betriebsratsmitglieder nehmen muss (BAG 27. 6. 1990 – 7 ABR 43/89).
So hatte das Gericht festgestellt, dass der Arbeitgeber bei der Zumessung des beruflichen Arbeitsvolumens die Zeiten der Betriebsratsarbeit berücksichtigen muss. Ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter darf damit einem Betriebsratsmitglied mit z. B. 30 % Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit keine 100 % berufliches Arbeitsvolumen mehr zuweisen. Vielmehr muss der Arbeitgeber die durch Betriebsratsarbeit gebundene Arbeitszeit im Zuge der Personalplanung anderweitig organisieren. Dies darf jedoch nicht zu einer Leistungsverdichtung bei anderen Beschäftigten führen, die in der Folge ihren Unmut dann wieder beim Betriebsratsmitglied auslassen. Auch das könnte als Störung und Behinderung der Betriebsratsarbeit, quasi durch die „Hintertür“, angesehen werden.
Mehr Infos und Tipps zur Vereinbarkeit und zur effizienten Betriebsratsarbeit lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2024. Außerdem gibt es ein Musterschreiben zum Ausgleich von Personalkapazität wegen Betriebsratsarbeit. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.
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