Verlagerung: Strategien für Betriebsräte
Die Verlagerung von Betrieben kommt immer häufiger vor. Dabei werden die Arbeitnehmer:innen meist von den Entwicklungen überrollt und letztlich vor vollendete Tatsachen gestellt. Wie können Betriebsräte und Wirtschaftsausschussmitglieder auf diese Anforderungen reagieren und sich rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen? Wir beleuchten sowohl die Rahmenbedingungen für eine Beteiligung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien als auch die wirtschaftlichen Treiber, die bei einer Standortwahl zu berücksichtigen sind. Ziel ist es, den Betriebsräten und Wirtschaftsausschussmitgliedern wertvolle Einblicke und Handlungsempfehlungen zu geben, um proaktiv und effektiv auf Betriebsverlagerungen reagieren zu können.
Fallbeispiel
Fallbeispiel „Verlagerung“ des Betriebs mit und ohne zumutbare Weiterbeschäftigung (Call-Center-Betrieb):
Die ConnectNow GmbH ist ein Unternehmen mit langer Tradition im Call-Center-Geschäft. Das Unternehmen verfügt über insgesamt 15 Standorte in ganz Deutschland. Am Standort Freiburg (Breisgau) beschäftigt das Unternehmen insgesamt 180 Mitarbeitende. Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat in Freiburg mit, dass der Vertrag mit dem Hauptkunden, der dort betreut wird, künftig im Call-Center in Magdeburg erbracht werden soll. Den für diesen Kunden arbeitenden 80 Mitarbeitenden wird ein Wechsel von Freiburg nach Magdeburg in Aussicht gestellt. Von den verbleibenden 100 Mitarbeitenden bietet er 80 Mitarbeitenden einen Wechsel ins benachbarte Offenburg an.
Verlagerung von Betrieben: Was ist das?
Ein Betrieb ist „die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmenden mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt“. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verwendet den Begriff der Verlagerung von Betrieben oder (wesentlichen) Betriebsteilen an zwei Stellen.
Die Definition der Verlagerung findet sich als Betriebsänderung in § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG und als Informations- und Beratungsanspruch des Wirtschaftsausschusses in § 106 Abs. 3 Nr. 7 BetrVG. Danach liegt eine Betriebsänderung vor, wenn der Betrieb oder wesentliche Betriebsteile verlegt werden. Eine Verlegung im Sinne des Gesetzes ist eine nicht nur geringfügige räumliche Verlagerung des Betriebs, bei der wesentliche Teile der Belegschaft am neuen Standort weiterbeschäftigt werden.
Im Kern geht es also um die Verlagerung von wirtschaftlicher Aktivität und damit häufig auch von Arbeitsplätzen an einen neuen Standort. Hierbei ist es von Bedeutung, was mit den Beschäftigten geschieht. Werden alle oder zumindest wesentliche Teile der Belegschaft am neuen Standort weiterbeschäftigt, handelt es sich um eine Betriebsverlagerung.
Dabei ist zu beachten, dass eine Verlagerung um nur wenige hundert Meter häufig keine Betriebsänderung darstellt, eine Verlagerung auch innerhalb einer Stadt kann aber sehr wohl eine Betriebsänderung darstellen. Es hängt also vom Einzelfall ab, ob es sich um eine Verlegung im Sinne einer Betriebsänderung handelt.
In der Praxis kommt es oft zu Teilbetriebsverlagerungen, bei denen ein Betriebsteil einem neuen Standort zugeordnet wird. Hieraus ergeben sich Konsequenzen sowohl für den verlagerten Betriebsteil als auch für den verbleibenden Betrieb. Bei der Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen kann es auch zu einer Zusammenlegung von Betrieben kommen. In beiden Fällen ist es für den Wirtschaftsausschuss wichtig zu erfahren, was mit den materiellen – Maschinen, Gebäude, Grundstücke etc. – und immateriellen Betriebsmitteln – Know-how, Lizenzen etc. – geschieht. Zu welchem Preis werden diese an wen veräußert?
- Welche Auswirkungen hat eine Betriebsverlegung auf den Betrieb?
- Wie sieht die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung aus?
- Warum wird verlagert? – Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Mehr dazu erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2024 ab Seite 8. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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