Einstellung

Verstoß gegen Ausschreibungsfrist berechtigt Betriebsrat zum Widerspruch

03. August 2023 Einstellung, Widerspruchsrecht
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat kann einer Einstellung widersprechen, wenn der Arbeitgeber die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten hat – so das Arbeitsgericht Köln.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin schrieb die Stelle „Projektleiter/in Datacenter Services“ unter dem 18.02.2022 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18.03.2022 aus. Für die Stellenausschreibungen gilt im Unternehmen eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese regelt, dass jeder Arbeitsplatz für vier Wochen intern auszuschreiben ist. Die Ausschreibungsfrist beginnt mit Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat. Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat erst am 24.02.2022, also nur gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist, zu.

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers. Die Arbeitgeberin beantragte, die Zustimmung zu ersetzen. Vor Gericht berief sich die Arbeitgeberin darauf, es handele sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß. Dadurch sei der Betriebsrat nicht zum Widerspruch gegen die Einstellung berechtigt.

Das sagt das Gericht

Das sah das Arbeitsgericht (ArbG) Köln anders und entschied. dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigt.

Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung unter anderem nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.

Hinweis für die Praxis

Sich an die -obendrein mit dem Betriebsrat vereinbarten- Regeln für eine Ausschreibung zu halten, ist für den Arbeitgeber keine Obliegenheit, sondern eine Pflicht. Auch in kleineren Unternehmen hat der Vorrang der internen Ausschreibung den Zweck, den bereits dort Beschäftigten Aufstieg und berufliche Weiterentwicklung zu ermöglichen.  Erst wenn sich dort keine geeigneten Bewerber:innen finden, wird die Stelle extern ausgeschrieben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (13.01.2023)
Aktenzeichen 23 BV 67/22
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 26.7.2023
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