Rechtsschutz

Videoverhandlungen vor Gericht

19. Mai 2020
Videokonferenz
Quelle: pixabay

Zum Schutz vor der Corona-Pandemie können künftig auch Arbeits- und Sozialgerichte Video- und Telefonkonferenzen anstelle von Verhandlungen im Gerichtssaal zuzulassen. Dies regelt das Sozialschutz-Paket II, das am 15. Mai den Bundesrat passiert hat. Allerdings müssen die Länder noch für die technische Austattung ihrer Gerichte sorgen - so der Bundesrat.

Videoschalte zu Gerichtsverhandlungen

Das Sozialschutz-Paket II sieht vor, die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte befristet pandemiefest zu machen:

Anstelle der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung können Video- und Telefonkonferenzen zugelassen werden. 

Auch ehrenamtliche Richter können sich in Zeiten einer Pandemie per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. 

Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht erhaltebn die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.

Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 15.5.2020 zugestimmt hat, wird die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorlegen. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und soll überwiegend am Tag danach in Kraft treten.


Kritik vom Bundesrat

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die pandemiebedingten Vereinfachungen von Gerichtsverfahren nur für die Arbeits- und Sozialgerichte gelten sollen. Schließlich seien alle Gerichtsbarkeiten, d. h. auch die ordentliche Zivil- und Strafgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichte von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen. 

Ein Verfahrensstau drohe nicht nur bei den Arbeits- und Sozialgerichten, weshalb eine solche Insellösung allein nicht tragfähig sei.

Erhebliche Bedenken äußert der Bundesrat angesichts der Möglichkeiten des Bundessozial- und Bundesarbeitsgerichts, im schriftlichen Verfahren gegen den Willen des Beteiligten entscheiden dürfen. Bei rechtlichen Grundsatzfragen, die von den Gerichten entschieden würden, habe die Transparenz einer öffentlichen Verhandlung besondere Bedeutung.

Ausstattung erst bei der nächsten Pandemie?

Weiter unterstreicht der Bundesrat in der Entschließung, dass aus den erweiterten Möglichkeiten, Videoverhandlungen zu nutzen, kein Ausstattungsanspruch der Gerichte abzuleiten sei. Es sei vielmehr weiterhin Sache der Länder, ihm Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten darüber zu entscheiden. Vorsorglich weist der Bundesrat daraufhin, dass die Umsetzung der neuen Regelungen noch während der Corona-Pandemie in den meisten Ländern nicht möglich sein wird. Anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt, sei die für Videokonferenzen notwendige Ausstattung noch nicht flächendeckend vorhanden. Private Software dürfe sie nicht ersetzen, unterstreicht der Bundesrat.

Die Entschließung des Bundesrats wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anregung des Bundesrates umsetzen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle:
Bundesrat, Pressemitteilung vom 15.5.2020

© bund-verlag.de (ck)

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