Ausbildung

Vor der Prüfung drücken kostet den Job

29. April 2022
Prüfung Stress Lernen Arbeit Schreibtisch
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von padrefilar

Lässt sich ein gesunder Auszubildender ärztlich krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber kann den Ausbildungsvertrag deshalb fristlos kündigen - so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Der 24-jährige Kläger war Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer. Er fiel bei einer schulischen Prüfung durch; die Nachholprüfung war für den 05./06.10.2021 angesetzt.

Der Auszubildende erschien am 06.10.2021 im Fitnessstudio seines Arbeitgebers. Er legte für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Noch am 06.10.2021 sprach der Arbeitgeber deswegen eine fristlose Kündigung aus. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Auszubildende sich nur krankschreiben ließ, um den für den 05. und 06.10.2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Den Vortrag des Klägers, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht.

Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger niemals krank gewesen sei und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen. Es komme nicht darauf an, ob die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein so genanntes »Gefälligkeitsattest« oder durch falsche Angaben erschlichen worden war. Dem Arbeitgeber sei eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten.

Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass sein Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt.

Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis für die Praxis

Prüfungsangst hin oder her - sich mit einem erschwindelten Attest vor beruflichen Prüfungen zu drücken ist ein schwerwiegender Pflichtverstoß, das muss auch schon Auszubildenden klar sein. Auch wenn in diesem Fall nicht ganz klar war, ob auch ein Arbeitszeitbetrug vorgelegen hat, sind schon das Vorlegen des falschen Attests beim Arbeitgeber und die Nichtteilnahme an der Prüfung hinreichende Gründe für die fristlose Kündigung.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (17.03.2022)
Aktenzeichen 5 Ca 1849/21
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 19.4.2022
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