Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.
Arbeitgeber und Beschäftigte können eigenverantwortlich Infektionsschutz-Maßnahmen festlegen
Nur in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
»Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.«, so Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil.
Die derzeitige Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 1.10.2022 in Kraft und sollte ursprünglich bis zum 7.4.2023 gelten.
Quelle:
PM des BMAS vom 25.1.2023
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