Arbeitsschutz

Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeits­schutzverordnung beschlossen

Corona
Quelle: pixabay

Das Bundeskabinett hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen. Angesichts der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung seien bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig.

Die Aufhebung der Corona-Arbeits­schutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personen­fernverkehr.

Arbeitgeber und Beschäftigte können eigenverantwortlich Infektionsschutz-Maßnahmen festlegen

Nur in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

»Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutz­maßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktions­ausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig.«, so Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil.

Die derzeitige Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 1.10.2022 in Kraft und sollte ursprünglich bis zum 7.4.2023 gelten.

Quelle: 

PM des BMAS vom 25.1.2023

© bund-verlag.de (ls)

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