Wehrdienst

Wann Soldaten einen Personalrat wählen dürfen

10. Februar 2023
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Quelle: Thaut Images_Dollarphotoclub

Dem Personalrat einer Dienststelle des Wehrdienstes muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil )Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das war der Fall

In einer Dienststelle der Luftwaffenbehörde gab es einen Personalrat. Dieser bestand aus drei Soldaten und einem Zivilbeschäftigten. Während der Amtszeit versetzte der Dienstherr das zivilbeschäftigte Personalratsmitglied an eine andere Dienststelle. Der Personalrat bestand dann nur noch aus den drei Soldaten. In der Dienststelle kam daraufhin die Frage auf, ob der Personalrat in dieser Konstellation weiter im Amt bleiben könne. Zur Klärung dieser Frage leitete der Personalrat ein Beschlussverfahren ein.

Das sagt das Gericht

Das Oberverwaltungsreicht Nordrhein-Westfalen hat die Frage vereint. Ohne einen Zivilbeschäftigten als Mitglied könne der Personalrat nicht weiter im Amt bleiben. Mit dem Ausscheiden des einzigen Zivilbeschäftigten aus dem Personalrat ende deshalb die Amtszeit.

Personalvertretungen für Soldaten

Welche Dienststellen des Wehrdienstes unter welchen Voraussetzungen einen Personalrat wählen dürfen, regelt das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG). So ist es einigen Einrichtungen schon nach dem Gesetz nicht erlaubt, eine Personalvertretung zu wählen (zum Beispiel Schiffen der Marine, § 4 SBG). Diese Einrichtungen wählen statt eines Personalrates eine Vertrauensperson.

Personalratsfähigkeit

Laut Gericht ist eine Dienststelle nach dem SBG fähig einen Personalrat zu bilden, wenn dort mindestens fünf Wahlbeschäftigte regelmäßig beschäftigt sind. Hierbei sind auch die Soldaten und Soldatinnen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber immer, dass zumindest ein wahlberechtigter Zivilbeschäftigter in der Dienststelle arbeitet. Das leitet das Gericht unmittelbar aus dem Gesetz ab (vgl. § 60 SBG).

Das SGB geht in § 60 SBG von einer gemeinsamen Wahl der Soldaten und Zivilbeschäftigten aus. Diese Voraussetzung ist laut Gericht aber nicht erfüllt, wenn in der Dienststelle kein wahlberechtigter Nicht-Soldat angestellt ist. Ausgeschlossen ist deshalb auch die Wahl einer Personalvertretung nur für Soldaten.

Besondere Konstellationen

Das Gericht klärt auch, welche Anforderungen in besonderen Fallgestaltungen an den Personalrat bestehen. Besteht der Personalrat nur aus einem Mitglied, muss dieses Mitglied ein Zivilbeschäftigter sein.

Auch eine gruppenfremde Kandidatur ist (wie im BPersVG) möglich. Schlagen die Beschäftigten einen Soldaten für die Gruppe der Zivilbeschäftigten vor, gilt er auch als Vertreter der Zivilbeschäftigten.

Praxishinweis

Im Wehrdienst sind die besonderen Anforderungen an die Personalratswahl zu beachten. Dienststellen, in denen die Beschäftigten und Soldaten und Soldatinnen keinen Personalrat wählen können, können dem Personalrat einer benachbarte Dienststelle zugeordnet werden.

Clara Seckert, Rechtsanwältin, Kanzlei Göhring, Wallé und Meisinger, Kusel.

Quelle

OVG NRW (20.06.2022)
Aktenzeichen 33 A 3021/21.PVB
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