Kilometergeld für Pkw-Personalräte

Das war der Fall
Ein freigestelltes Mitglied des örtlichen Personalrats ist zugleich Vorsitzender des Gesamtpersonalrats. Für die täglichen Fahrten von seinem Wohnsitz zum außerhalb des Dienstortes liegenden Sitz der Personalvertretung nutzt es sein privates Kraftfahrzeug. Hierfür stellte das Mitglied einen Antrag auf Reisekostenvergütung. Dabei begehrte es die so genannte große Wegstreckenentschädigung (25 Cent für jeden gefahrenen Kilometer) ohne Anrechnung der Wegstrecke zwischen Wohnung und bisherigem Dienstort. Zugleich beantragte es festzustellen, dass triftige Gründe für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges vorlägen. Gewährt wurde ihm lediglich Reisekostenerstattung in Gestalt der so genannten einfachen Wegstreckenentschädigung (15 Cent für jeden gefahrenen Kilometer). Dabei wurde die Wegstrecke zwischen Wohnung und bisherigem Beschäftigungsort angerechnet. Triftige Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges wurden nicht anerkannt. Vor Gericht verfolgte das Personalratsmitglied sein Anliegen weiter. Während es vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte, gab ihm das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) teilweise Recht.
Hintergrund
Ein Personalratsmitglied, das im Rahmen einer notwendigen Reise Strecken mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt, erhält eine so genannte einfache Wegstreckenentschädigung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Personalvertretungsgesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG)). Diese beträgt 15 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Die Wegstreckenentschädigung erhöht sich für Strecken, die das Personalratsmitglied aus triftigen Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, auf 25 Cent für jeden gefahrenen Kilometer (so genannte große Wegstreckenentschädigung, § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG). Triftige Gründe sind dringende dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SächsRKG).
Das sagt das Gericht
Das BVerwG stellt maßgeblich auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot ab. Dieses soll den Beschäftigten vor Kosten bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann. Erhält er diese Kosten zu erheblichen Teilen nicht erstattet, so muss er als Folge des Personalratsamtes einen entsprechenden Teil seines Einkommens »zuschießen«. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des privaten Kraftfahrzeugs möglich, kann sich das Personalratsmitglied bei der Wahl des Verkehrsmittels frei entscheiden. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und benutzt es gleichwohl ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 15 Cent je Kilometer gerechtfertigt.
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, aber unzumutbar
In dem Streitfall war dem Personalratsmitglied die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar möglich, aber unzumutbar. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel musste es nämlich im Vergleich zur Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeiteinbuße in Kauf nehmen. Daher habe er Anspruch auf die große Wegstreckenentschädigung. Dies gilt jedoch nur unter Anrechnung der fiktiven Kosten für die Wegestrecke zwischen Wohnung und bisherigem Beschäftigungsort. Die Erstattung von Fahrtkosten, die auch für jeden Beschäftigten ohne Personalratsamt anfallen, ist nämlich ausgeschlossen.
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Quelle
Aktenzeichen 5 P 5.17