Wann eine Kündigung in der Elternzeit erlaubt ist

Darum geht es
Die Arbeitnehmerin war in Elternzeit. Währenddessen sprach ihre Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung aus. Der bisherige Arbeitsplatz sei weggefallen.
Mit der angebotenen Änderung sollte das Arbeitsverhältnis mit den Aufgaben und zu den Bedingungen durchgeführt werden, zu denen die Arbeitnehmerin vor Zuweisung ihres letzten, weggefallenen Arbeitsplatzes beschäftigt war
Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt. Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, so dass eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei.
Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.
Hinweis für die Praxis
Für Arbeitnehmer in der Elternzeit besteht, auch schon einige Wochen im Vorfeld, ein besonderer Kündigungsschutz, geregelt in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG. Eine Kündigung ist nur unter ausnahmsweise zulässig und der Arbeitgeber muss die Zustimmung einer Arbeitsschutzbehörde einholen – welche dies ist, legen die Bundesländer für ihr Gebiet fest (§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BEEG). Zum Ende der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig (§ 19 KSchG).
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Quelle
Aktenzeichen 16 Sa 1750/21
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 5.7.2022