Arbeitsvertrag

Warum Orchestermusiker oft keine Arbeitnehmer sind

Violine
Quelle: pixabay

Ist eine Violinistin, die über 20 Jahre häufig als Vertretung oder Verstärkung in einem Orchester tätig war, als Arbeitnehmerin anzusehen? Nein – sagt jetzt das LAG Baden-Württemberg. Sie ist freie Mitarbeiterin, auch wenn der Beschäftigungsumfang ca. 1/5 einer Vollzeitbeschäftigung erreicht.

Das war der Fall

Das Orchester der Badischen Philharmonie hat 40 Planstellen. Für größere Produktionen, aber auch zu Urlaubs- und Krankheitsvertretungen greift das Orchester auf einen Pool von Aushilfen zurück. Der besteht aus ca. 30 Musikern, zu denen auch die Violinistin gehört.

Sie war seit 1994 für das Orchester als Aushilfe tätig, zeitweilig auch mit befristeten festen Arbeitsverträgen.

Nach dem Jahr 2002 schlossen die Parteien keine schriftlichen Arbeitsverträge mehr ab. Die Anfragen, ob die Klägerin zur Aushilfe und zur Verstärkung zur Verfügung stehe, erfolgten in aller Regel telefonisch durch einen Mitarbeiter im Betriebsbüro. Die Violinstin nahm meist auch an den Proben, zuletzt allerdings nur noch an den End-Proben teil. Für jede Probe erhielt sie ein Honorar von 80 €, für jede Aufführung 120 € pro Stunde. Sie macht nun, da sie nicht mehr eingesetzt werden soll, Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses geltend.

Das sagt das Gericht

Das LAG entschied, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Es handelt sich um eine Vielzahl freier Dienstverhältnisse. Entscheidend für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB ist, ob die Musikerin in zeitlicher Hinsicht ihre Arbeitszeit frei gestalten kann oder vielmehr dem Weisungsrecht der Orchesterleistung unterliegt. Bloß das Bereithalten des Musikers zur Aufnahme von Vertretungsdiensten reicht für die Annahme eines festen Arbeitsverhältnisses nach Meinung der Richter nicht aus.

Das müssen Sie beachten

Auch bei langjähriger Zusammenarbeit muss nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis entstehen. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände eine Weisungsgebundenheit entstehen lassen. Denn die ist Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 611a BGB. Weisungsgebunden ist vor allem, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das Heranziehen eines Musikers zu wenigen Proben reicht für eine Weisungsgebundenheit wohl nicht.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (10.01.2020)
Aktenzeichen 1 Sa 8/19
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