Was tun bei Zwangsurlaub?

31. Januar 2020 Zwangsurlaub
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Quelle: © Gordon Bussiek/ Foto Dollar Club

Über Betriebsferien gibt es oft Streit. Wann dürfen Arbeitgeber sie anordnen, wie sieht es mit der Dauer aus? Die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Sigrid Britschgi liefert in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2020 Antworten auf die neun wichtigsten Fragen. Hier eine Kostprobe.

Fragen der Redaktion

Wenn es um Urlaub geht, ist der Betriebsrat in der zwingenden Mitbestimmung. Das gilt erst recht, wenn die Ferien zwangsweise angeordnet werden.

1. Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?

Das hängt davon ab, ob es einen Betriebsrat gibt. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die Einführung von Betriebsferien ohne weiteres möglich. Nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte liegt es im Bereich des Direktionsrechtes des Arbeitgebers, in betriebsratslosen Betrieben Betriebsferien einzuführen, ohne dass dafür ein dringender betrieblicher Grund vorliegen muss.

2. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Betriebsferien?

Dafür gilt ein uneingeschränktes und sehr wichtiges »Ja«. Der Betriebsrat hat sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Betriebsferien eingeführt werden, als auch hinsichtlich deren zeitlichen Lage und Dauer ein aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG abgeleitetes Mitbestimmungsrecht, da es sich bei der Frage von Betriebsferien um Urlaubsgrundsätze handelt. Erzielen Betriebsrat und Arbeitgeber hierbei kein Einvernehmen, kann eine der Parteien die Einigungsstelle anrufen. Das ist in Anbetracht des ansonsten bestehenden Direktionsrechtes des Arbeitgebers ein wichtiges Korrektiv.

3. Welche Gründe rechtfertigen Betriebsferien?

Es gibt dabei keine verbindlichen Vorgaben. Mögliche Gründe können sein, dass von der Arbeit des Betriebsinhabers selbst die Arbeitsabläufe abhängig sind. Ist zum Beispiel der Arzt in Urlaub, werden keine Behandlungen möglich sein, die die Anwesenheit der Praxisangestellten erfordern. Ebenso können Betriebsferien Sinn machen, wenn die Arbeit des Betriebs von Lieferanten abhängig ist, die selbst Betriebsferien machen. Aber auch die sogenannten Tage „zwischen den Jahren“ – also zwischen Weihnachten und Neujahr werden vielfach als Betriebsferien gestaltet oder die Brückentage, d.h. Werktage zwischen Feiertagen und Wochenenden.

Mehr dazu und zur Dauer des Zwangsurlaubs, der Anrechnung auf den Urlaubsanspruch der Beschäftigten etc. im Beitrag »Mitbestimmen bei Zwangsurlaub« von Sigrid Britschgi, »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2020 ab Seite 32.

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