Wechsel des Entgeltgrundsatzes ist keine Versetzung
Darum geht es
In einem dem ERA-Tarifvertrag unterfallenden Unternehmen der Metallindustrie sollen einige Beschäftigte aus der Produktion für kurze Zeit in die Packerei wechseln. Das Problem dabei: Dort wird nach Leistungslohn bezahlt, in der Produktion allerdings nach Zeitlohn. Der Betriebsrat sieht darin eine Versetzung. Im Leistungslohn hängt das Einkommen von der Geschwindigkeit und Intensität der Arbeit ab, was besonders in der Packerei zu höherem psychischem Druck bei den Beschäftigte ührt.
Das sagt das Gericht
Das Gericht verneint hier die Mitbestimmung und gibt dem Betriebsrat nicht recht. Das Gremium habe nicht in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von neuen Tätigkeiten, da nicht jede Änderung als Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen ist.
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor,
wenn ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und
dies entweder länger als einen Monat dauert oder
mit erheblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen verbunden ist.
Zwar liegt hier nach Meinung des Gerichts eine deutliche Veränderung der Tätigkeit vor. Da diese allerdings weniger als einen Monat dauert, liegt eine Versetzung nur vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen erheblich ist, etwa durch Änderungen der äußeren Umstände wie Lärm, Schmutz oder Arbeitsmittel. Solche Änderungen sieht das Gericht hier nicht. Die Tätigkeit in der Packerei unterliegt zwar einem anderen Entgeltgrundsatz, dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines anderen Arbeitsbereichs.
© bund-verlag.de (fro)
Quelle
Aktenzeichen 9 TaBV 50/23