Arbeitsschutz

Wenn es heiß wird im Betrieb

30. Juni 2022 Hitze
Hitze
Quelle: pixabay

Alle Jahre wieder tritt im Sommer das Thema auf, dass es warm, streckenweise sogar sehr warm wird beim Arbeiten in Innenräumen und im Freien. Die Expertin Sabrina Burkart zeigt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2022, wie Betriebsräte den Schutz gegen Hitze im Betrieb mitgestalten können.

Zurzeit dürften sich Arbeitgeber und Betriebsräte mit diesen Fragen auseinandersetzen: „Darf die Temperatur am Arbeitsplatz die 26 Grad-Grenze überschreiten?“, „Ist der Arbeitgeber zu Vorkehrungen verpflichtet?“, “Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, damit die Temperaturen erträglich bleiben?“, „Gibt es einen Anspruch auf Hitzefrei?“ Einige Antworten auf diese Fragen.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Bei hohen Temperaturen im Sommer schwindet bekanntlich nicht nur die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit der Beschäftigten. Medizinisch und arbeitsrechtlich ist anerkannt, dass Arbeiten bei hohen Temperaturen und Hitze zu Gesundheitsbelastungen wie zum Beispiel des Herz-Kreislauf-Systems führen kann.

Der Arbeitgeber hat auch bei hohen Temperaturen eine Fürsorgepflicht für die Beschäftigten. Er muss den Arbeitsplatz so einrichten, dass Hitzeschäden möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen geringgehalten werden, § 3a ArbStättV. Gegebenenfalls muss er Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen. Dabei hat er die Vorgaben der ArbStättV einschließlich ihres Anhangs sowie die Regeln und Erkenntnisse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Viele dieser Regelungen, insbesondere § 3a ArbStättV, sind ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften. Immer dann, wenn im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausfüllungsbedürfige Rahmenvorschriften bestehen, also die rechtlichen Regelungen einen Gestaltungsspielraum geben, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des Betriebsrats, sich nach § 89 Abs. 1 für die Durchführung der Vorschriften zum Arbeitsschutz einzusetzen.

Hitzeschutzmaßnahmen für Arbeiten in Innenräumen

Wenn es um Raumtemperaturen geht, muss genauer hingesehen werden. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass keine ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften und somit auch keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen. Es gibt die feststehende arbeitswissenschaftliche Erkenntnis, dass hohe Raumtemperaturen gesundheitsgefährdend sein können. Dementsprechend enthält Ziffer 3.5 des Anhangs zur ArbStättV iVm den sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 ) detaillierte Angaben zu den Temperaturen in den Räumen einer Arbeitsstätte. Demnach gilt für Büroräume eine Raumtemperatur von bis 26° C noch als zuträglich. Bei Temperaturen über 26 °C soll, bei Temperaturen über 30° C muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen.

Bei Temperaturen von über 35° C gilt der Arbeitsraum als nicht geeignet, sofern nicht technische Maßnahmen wie Luftduschen, Wasserschleier und/oder organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen ergriffen oder persönliche Schutzausrüstungen – Hitzeschutzkleidung – zur Verfügung gestellt werden.

Den kompletten Beitrag »Wenn es heiß wird im Betrieb« von Sabrina Burkhart lesen Abonnentinnen und Abonnenten hier.

Ihr kennt die »Arbeitsrecht im Betrieb« noch nicht? 

Jetzt 2 Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (EMS)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Ralf Pieper
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und andere Arbeitsschutzvorschriften
149,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille