Betriebsratslexikon

Wichtige Änderungen für die Betriebsratsarbeit 2021

08. Februar 2021
Schoof
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Die Corona-Pandemie bestimmt nach wie vor die Betriebsratsarbeit in vielen Bereichen. Hierzu wurden einige gesetzliche Regelungen erlassen oder verlängert. Diese und weitere Neuregelungen für 2021 erklärt Ihnen Christian Schoof im aktuellen Update seines Lexikons der »Betriebsratspraxis von A-Z«. Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen hier vor.

Video- und Telefonkonferenzen weiterhin möglich

Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie sind Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen bis Ende Juni 2021 für den Betriebsrat und alle anderen Interessenvertretungen mittels Video- und Telefonkonferenz nach § 129 BetrVG zulässig.

Nach dem Referentenentwurf für das Betriebsrätestärkungsgesetz soll diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen sogar dauerhaft im BetrVG verankert werden.

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sowie zum Hinzuverdienst in Form einer geringfügigen Beschäftigung werden bis 31.12.2021 verlängert, wenn der Anspruch der Beschäftigten bis 31.3.2021 entstanden ist. Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, können bis zu 24 Monaten, längstens bis 31.12.2021 Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet, bis 31.12.2021 erfolgt eine hälftige Erstattung, wenn bis 30.6.2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde.

Aktuelle Beispiele zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und zum Thema Kurzarbeit und Urlaub finden Sie in ihrem Update der »Betriebsratspraxis von A-Z«.

Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft

Schlachthöfe wurden 2020 zu Corona-Hotspots. Das daraufhin erlassene Arbeitsschutzkontrollgesetz verbietet den Abschluss von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie. Durch Tarifvertrag kann Leiharbeit allerdings bis 1.4.2024 zugelassen werden. Sammelunterkünfte müssen Mindeststandards entsprechen und die Arbeitszeit muss elektronisch und manipulationssicher erfasst werden.

Mehr Rechte im Homeoffice

Während der Corona-Pandemie arbeiten viele Beschäftigte im Homeoffice. Für Stromkosten können sie nun nach der neuen Steuerpauschale 5 Euro pro Tag (jedoch höchstens 600 Euro pro Jahr) geltend machen.

Spannend bleibt auch die weitere Entwicklung des neuen Referentenentwurfs für ein Mobile-Arbeit-Gesetz, das u.a. eine Regelung zur Arbeitszeiterfassung von mobiler Arbeit vorsieht.

Neue Regelungen für den »Krankheitsfall«

  • Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung während der Corona-Pandemie wird bis 31.3.2021 verlängert.
  • Der Unterlassungszwang (also die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine krank machende Arbeit nicht weiter zu verrichten) für die Anerkennung als Berufskrankheit nach dem SGB VII fällt weg.
  • Ab 1.1.2021 wird die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung direkt an die Krankenkasse elektronisch übermittelt.

Betriebsratswahl – Referentenentwurf Betriebsrätestärkungsgesetz

2021 sollte man dieses Gesetzesvorhaben im Blick behalten. U.a. ist folgendes geplant:

  • Erleichterung der Gründung eines Betriebsrats und Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahren
  • Einschränkung der Anfechtung der Betriebsratswahl
  • besserer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die sich für die Bildung eines Betriebsrats einsetzen.

Ausführliche Informationen zu den wichtigen Änderungen für die Betriebsratsarbeit 2021 finden Sie in Ihrem Update der »Betriebsratspraxis von A-Z« von Christian Schoof.

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© bund-verlag.de (kh)

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