Personalratsarbeit

Wichtiges zur sachgrundlosen Befristung

18. Februar 2025
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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

Befristungen sind auch im öffentlichen Dienst an der Tagesordnung. Besteht kein Sachgrund, ist dabei neben dem TzBfG und der Bestenauslese auch auf eine mögliche Vorbeschäftigung zu achten. In Verbindung mit haushaltlichen Vorgaben kann das die Stellenbesetzung zur Herausforderung machen. Die Ausgabe 2/2025 von »Der Personalrat« leistet Hilfestellung.

Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich Folgendes zu beachten:

Einerseits ist der Grundsatz der Bestenauslese bei der Besetzung freier Stellen zu berücksichtigen, was Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) fordert.

Andererseits ist bei einer sachgrundlos befristen Stelle darauf zu achten, ob mit den Bewerbern wegen einer Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst – bei derselben oder auch bei einer nachgeordneten Dienststelle – tatsächlich noch ein wirksamer befristeter Vertrag abgeschlossen werden kann oder ob der Vertragsabschluss nur als Befristung mit Sachgrund möglich wäre.

Die Sache mit dem Sachgrund

Das Problem in der Praxis gestaltet sich wie folgt: Es gibt bei der Stelle die haushaltliche Vorgabe, dass sie nur befristet vorhanden ist, die Behörde darf mithin keine unbefristete Einstellung vornehmen. Ein tragfähiger Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 bis 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist aber nicht vorhanden.

Somit kommt in diesem Fall nur noch eine Befristung ohne Sachgrund in Frage und damit kommen nur die Bewerber in Betracht, die vorher (noch) nicht bei dieser Dienststelle beschäftigt waren.

Voraussetzungen der Befristung ohne Sachgrund

Im Unterschied zu den Sachgrundbefristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG muss für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 TzBfG kein sachlicher Grund gegeben sein.

Es gelten allerdings die folgenden Vorraussetzungen, die uneingeschränkt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes zu beachten sind.

Maximal 4 Verträge in 2 Jahren

Arbeitsverträge mit einer zeitlichen Befristung ohne Sachgrund sind nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur dann zulässig, wenn das Beschäftigungsverhältnis für maximal zwei Jahre abgeschlossen wird. Der Vertrag kann dabei auch so gestaltet werden, dass zunächst ein Arbeitsvertrag mit kürzerer Befristung abgeschlossen wird und eine höchstens dreimalige Verlängerung erfolgt.

Keine »Vorbeschäftigung«

Eine Befristung ohne Sachgrund kann nur dann abgeschlossen werden, wenn mit demselben Arbeitgeber vorher zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter oder auch ein befristeter Vertrag bestanden hat. Das stellt allerdings in der Praxis durchaus ein erhebliches Einstellungshindernis dar.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 2/2025.

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