Wie die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats gelingt

Schwarzes Brett
In den meisten Betrieben gibt es ein oder mehrere »schwarze Bretter«, an denen auch der Arbeitgeber über betriebliche Angelegenheiten informiert. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf eine eigene oder zumindest eine angemessene individuelle Fläche an diesen schwarzen Brettern. Hier kann das Gremium nach eigenem Ermessen Aushänge, Flugblätter oder Informationen aushängen. Der Arbeitgeber darf diese Veröffentlichungen des Betriebsrats nicht abnehmen, umdrehen oder durch Bemerkungen verändern.
Betriebsratszeitung
In vielen Betrieben gibt das Gremium regelmäßig Informationen an die Belegschaft heraus. Der Umfang reicht von einem wöchentlichen BR-Info über aktuelle Themen aus der Betriebsratssitzung bis hin zu einer monatlich erscheinenden, mehrseitigen und bunt gestalteten Zeitung. In einigen Fällen gibt das Gremium eine solche Information im Zusammenwirken mit der zuständigen Gewerkschaft heraus. Das erspart nicht nur viel Arbeit, sondern die Gewerkschaft übernimmt dabei meist auch die Verantwortung im Sinne des Presserechts.
E-Mail-Newsletter und Intranetseite
Für viele Beschäftigte gehört das Nutzen elektronischer Kommunikationsmedien zum beruflichen Standard. Gleiches gilt zunehmend für Betriebsräte, die die Arbeitnehmer mit elektronischen Newslettern über aktuelle betriebliche Themen, Verhandlungen und Betriebsvereinbarungen oder Termine informieren. Ist der Betriebsratsvorsitzende viel im Betrieb oder außerhalb des Betriebs unterwegs, kann er Anspruch auf ein eigenes Smartphone oder Notebook haben.
Betreibt der Arbeitgeber eine Intranetseite wie ein »elektronisches schwarzes Brett« kann der Betriebsrat verlangen, dort ebenfalls Informationen zu veröffentlichen. Auch bei den elektronischen Informationen entscheidet der Betriebsrat allein über die Inhalte und die Ausgestaltung.
WhatsApp und Facebook
Das Nutzen sogenannter »Social Media« wie WhatsApp, Facebook oder Twitter spricht vor allem jüngere Arbeitnehmer an. Allerdings kann häufig wegen des intransparenten Adressatenkreises nicht sichergesetellt werden, dass die Informationen die Betriebsöffentlichkeit icht verlassen. Zudem wirft das Nutzen privater Endgeräte der Beschäftigten für betriebliche Belange nicht nur Fragen des Datenschutzes auf, sondern die aufgewendete Zeit ist unter Umständen sogar als Arbeitszeit zu vergüten.
Betriebsrundgänge
Wesentlicher Bestandteil der Betriebsratsarbeit ist das persönliche und vertrauliche Gespräch mit den Arbeitnehmern. Hier bieten sich u.a. so genannte »Betriebsrundgänge« an. Damit erhält der Betriebsrat einen Überblick der baulichen und technischen Einrichtungen und der personellen Veränderungen, z.B. die Umsetzung von Beschäftigten an andere Arbeitsplätze.
Was der Betriebsrat sonst noch tun kann, sowie eine übersichtliche Tabelle zu allen Möglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen finden Sie in der September-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.
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