Personalratsarbeit

Wie lässt sich der Spagat »PR-Arbeit – dienstliche Tätigkeit« lösen?

05. Februar 2025
Arbeitszeit, Stress
Quelle: iStock.com, Liderina

Wie sollen Personalräte, die nicht völlig freigestellt sind, ihre Aufgaben bewältigen? Sie haben einen Anspruch auf Kürzung der dienstlichen Aufgaben, um ihre Personalratsaufgaben bewältigen zu können – so die Theorie. Wie lässt sich das in der Praxis durchsetzen? Die Ausgabe 1/2025 von »Der Personalrat« klärt auf.

Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt – dieser Satz findet sich in allen Landespersonalvertretungsgesetzen und natürlich auch im Bundespersonalvertretungsgesetz.

Die Theorie

Dabei führt versäumte Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, nicht zu einer Minderung der Besoldung oder der Arbeitsvergütung. Personalratsmitglieder können ihre personalvertretungsrechtlichen Aufgaben also während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erledigen. Wenn die Erfüllung der personalvertretungsrechtlichen Arbeiten länger dauert, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Personalratsmitglieder sind finanziell bei der Ausübung ihrer Tätigkeit daher nicht schlechter gestellt.

Die Realität

So weit so gut. Die Arbeitszeit, in der personalvertretungsrechtliche Aufgaben erledigt werden, steht aber nicht mehr für die Erledigung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung. Damit müsste das Personalratsmitglied die gleiche Arbeitsleistung in deutlich kürzerer Zeit erbringen.

Freistellung alleine regelt noch keine Arbeitsentlastung

Eine Freistellung von dienstlicher Tätigkeit enthält – abgesehen im Fall der Vollfreistellung – noch keine Regelung, von welchen konkreten Arbeitsaufgaben das freizustellende Personalratsmitglied zu entlasten ist. Ohne eine solche Entlastung von konkreten Arbeitsaufgaben führt die bloße Freistellung von der Arbeitsleistung für das einzelne Personalratsmitglied im Normalfall wieder zu einer Arbeitsverdichtung. Dies haben einzelne Landesgesetzgeber erkannt; so regelt § 44 Abs. 4 LPersVG Sachsen-Anhalt einen solchen Anspruch auf Entlastung von dienstlicher Tätigkeit sogar ausdrücklich.

Wie kann so ein Anspruch auf Entlastung in der Praxis umgesetzt werden?

Optimalerweise sollte im Vorfeld einer Kandidatur, spätestens mit der erfolgreichen Wahl im Arbeitsteam geklärt werden, um welche Arbeitsaufgaben das frisch gewählte Personalratsmitglied entlastet wird.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 1/2025.

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