Wissen: Die Erwerbsminderungsrente im Fokus
Das Thema »Erwerbsminderungsrente« (EM-Rente) hat sozialpolitisches Gewicht und soziale Relevanz im Leben der Menschen, vor allem angesichts des ansteigenden Rentenalters und der Diskussion um eine noch längere Lebensarbeitszeit. Viele Arbeitnehmer*innen haben bereits gesundheitlich keine Chance, die Rente mit 67 zu erreichen. Die Arbeitsbedingungen sind mitunter hoch belastend, Präventionschancen werden teils vertan.
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert drei wesentliche Lebensrisiken solidarisch für alle Versicherten ab – im Gegensatz zur privaten Rentenversicherung. Diese sind:
- die Lebenszeit durch Altersrenten
- die Invalidität durch EM-Renten
- die Hinterbliebenen durch Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
Im Jahr 2023 gingen rund 1,5 Mio. Versicherte erstmals in Rente, davon 952.658 (62,1 %) in Altersrente, immerhin 164.364 Personen (10,7 %) nahmen die EM-Rente in Anspruch.
Wer kann eine EM-Rente beziehen?
Wer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls seinen Beruf (Erwerbstätigkeit) teilweise oder ganz aufgeben muss, kann eine EM-Rente beziehen. EM-Renten sollen den Wegfall des Erwerbseinkommens teilweise oder ganz ausgleichen. EM-Renten gibt es als volle oder als teilweise (halbe) EM-Rente. Die Voraussetzungen, eine EM-Rente zu beziehen, sind hoch. So stellten im Jahr 2022 338.000 Versicherte einen Antrag auf eine EM-Rente, von denen jedoch nur 163.907 EM-Renten bewilligt wurden.
Voll erwerbsgemindert ist, wer für absehbare Zeit nicht in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Voll erwerbsgemindert ist auch, wer zum Beispiel in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet oder wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können. Ist kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz (für das Restleistungsvermögen) vorhanden (man spricht vom verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt) und liegt Arbeitslosigkeit im ausgeübten Beruf vor, kann dennoch die volle EM-Rente bezogen werden (sogenannte arbeitsmarktbedingte EM-Rente), obwohl aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung besteht.
Seit 2001 sind EM-Renten grundsätzlich befristet, längstens auf drei Jahre. Eine EM-Rente wird in der Regel ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit gezahlt, die Befristung kann wiederholt werden. Verbessert sich der Zustand, kann die EM-Rente auch wieder entfallen. Eine dauerhafte EM-Rente gibt es dann, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands absolut unwahrscheinlich ist. Mit Erreichen der jeweils aktuell geltenden Regelaltersgrenze wird die EM-Rente durch die Altersrente ersetzt. Es muss aber ein »Verkürzter Antrag auf Versichertenrente« gestellt werden.
Grundsatz Reha vor Rente
Die Rentenversicherung prüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation (Reha) verbessert oder erhalten werden und/oder ob Versicherte so möglicherweise wieder in Arbeit gebracht werden können. Auch die Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit (BA) können Versicherte, die Krankengeld beziehen, auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen und die Aufforderung mit der Androhung verbinden, zum Beispiel die Krankengeldzahlung einzustellen. (…)
Weitere Informationen
Neugierig auf die vollständige Rechtslage bei der EM-Rente und den Beitrag von Dr. Judith Kerschbaumer mit Eline Halama (ver.di)? Mehr in »Gute Arbeit« 6-7/2025, Rubrik Prävention und Teilhabe (S. 42-47).
Außerdem im Titelthema lesen: »Arbeitsintensität: Stressprävention als Führungsaufgabe«:
- S. Boltz et al: Analyse: Belastungen, Unfallrisiken und Stellschrauben der Prävention (S. 8-13).
- C. Janßen: Arbeiten als »Ich-AG«: Psychische Belastung durch Selbststeuerung (S. 14-17).
- C. Janßen: Was tun gegen psychische Belastung bei Selbststeuerung (S. 18-21).
- K. Klasmeier et al.: Empowerment: Eine Chance für Beschäftigte? (S. 22-24)
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