Schichtarbeit

Zeit statt Geld für Nachtarbeit

11. November 2024 Arbeitszeit
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Frischer Wind in der Metallindustrie im Norden: Per Tarifvertrag ist geregelt, dass Zuschläge bei Nachtarbeit auch in Freizeit statt mit Geld gewährt werden können. Das ist mit freiwilligen Betriebsvereinbarungen möglich und sollte genutzt werden. Denn beim Thema Arbeitszeit haben Betriebsräte die Nase vorn – mit umfassenden Rechten. Mehr berichtet Stefan Soost in »Gute Arbeit« 11/2024.

Oft wird unterschätzt, wie belastend häufige Nacht- und Schichtarbeitseinsätze in Vollzeit für die Gesundheit und den Organismus sind. Daher ist es im Sinne der Prävention unerlässlich, Nachtarbeit mit Zuschlägen zu verteuern, Gesundheitsbelastungen zu begrenzen und die Zeitsouveränität der Beschäftigten zu stärken. Insbesondere Nachtarbeitszuschläge in Form von zusätzlicher bezahlter Freizeit reduzieren die regelmäßige Arbeitszeit und dienen der Entlastung sowie dem Gesundheitsschutz.

Interessen der Beschäftigten beachten!

In der Metall- und Elektroindustrie haben Nacht- und Schichtarbeit in der industriellen Produktion nach wie vor große Bedeutung: Maschinen- und Anlagenlaufzeiten sollen möglichst erhöht, die Produktion nach Auftragslage flexibel gesteuert werden. Die voranschreitende Digitalisierung und Automatisierung und der zunehmende Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der Steuerung der Produktion erleichtern die flexible Fertigung je nach Bedarf rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Arbeitgeberseite hat daher weiterhin großes Interesse daran, Nacht- und Schichtarbeit möglichst ohne höhere Kosten intensiv zu nutzen.

Aus Sicht der Beschäftigten geht es daher um zweierlei: Einerseits soll die belastende Nachtarbeit besser vergütet und verteuert werden; andererseits soll diese atypische Arbeitszeit reduziert bzw. weniger belastend gestaltet werden. Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sind eindeutig: Nachtschichten und Nachtarbeit sollten möglichst vermieden werden, da sie auch mit Ausgleichmaßnahmen gesundheitsschädlich sind.

Unveränderte Rechtslage

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer oder der -arbeitnehmerin für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. So lautet § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Die Rechtsprechung zum angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit ist permanent in Bewegung, ständig werden neuen Einzelfragen geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat etwa entschieden: Für gesetzliche Nachtarbeit nach dem ArbZG werde regelmäßig ein Zuschlag von mindestens 25 %, bei Dauernachtarbeit ein Zuschlag von mindestens 30 % fällig – oder eben eine entsprechende Anzahl von bezahlten freien Tagen.

Seit September 2022 regeln Manteltarifverträge der IG Metall Küste: Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarungen regeln, dass die Zuschläge nicht in Geld, sondern mit bezahlter Freistellung von der Arbeit gewährt werden: 15 Minuten für jede geleistete Nachtarbeitsstunde in der Zeit von 20.00 bis 24.00 und ab 4:00 bis 6:00 Uhr, 21 Minuten für Arbeit in der Zeit von 24.00 bis 4.00 Uhr. Die freie Zeit als Erholungszeit ist eine wichtiger Schritt zur Entlastung. (…)

Weitere Informationen

Neugierig auf den vollständigen Beitrag von Stefan Soost mit weiteren Details und Rechtsprechung? Mehr lesen in »Gute Arbeit« 11/2024, Titelthema »Mitbestimmen und gestalten – Arbeitszeit und Gesundheit«. Darin u. a.:

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