Zurück ins Büro – nicht ohne Betriebsrat
Immer mehr Unternehmen holen ihre Beschäftigten aus dem Homeoffice zurück. Sie wollen mehr Präsenz. Doch häufig werden hier Mitbestimmungsrechte missachtet.
Das war der Fall
In einem Unternehmen gibt es eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten, die besagt, dass mobiles Arbeiten grundsätzlich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ermöglicht werden soll. Jeder Antrag auf mobiles Arbeiten muss dabei vom Abteilungsleiter im Einzelfall genehmigt werden.
Nachträglich teilt der Personalleiter jedoch in einem Schreiben an die Führungskräfte mit, dass die Präsenz im Betrieb Vorrang habe. Er ordnet an, mobiles Arbeiten auf einen Tag pro Woche zu beschränken und verlangt, dass jeder weitere Tag einer besonderen Begründung bedarf. Zudem soll die Betriebsvereinbarung entsprechend angepasst werden.
Der Betriebsrat fordert daraufhin die Unterlassung dieser Anweisung, da er in die Entscheidung nicht einbezogen wurde.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gibt dem Betriebsrat recht. Der Arbeitgeber hat durch die einseitigen Änderungen der mobilen Arbeit die Betriebsvereinbarung verletzt und in die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) eingegriffen. Daher ergibt sich aus beiden Verstößen jeweils ein Unterlassungsanspruch.
Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung
Der Verstoß gegen die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung »Mobiles Arbeiten« ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber – in Gestalt des Personalleiters – nach Abschluss der Betriebsvereinbarung durch bloßes Schreiben an die Führungskräfte anordnet, dass Anträge auf mehr als einen Tag mobiles Arbeiten pro Woche nur mit besonderer Begründung genehmigt werden dürfen. Präsenz sei ab sofort im Werk vorrangig. Diese Bedingungen sind nicht in der Betriebsvereinbarung vorgesehen. Laut dieser kommt es für die Genehmigung mobiler Arbeit nur auf die »Geeignetheit der Tätigkeit« und die technische Ausstattung an.
Die Anweisungen des Arbeitgebers sind daher unzulässig. Der Betriebsrat kann nach § 77 Abs. 1 BetrVG Unterlassung dieser gegen die Betriebsvereinbarung verstoßenden Anweisungen verlangen.
Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)
Zudem greift die Arbeitgeberin in das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei mobiler Arbeit ein. Die Mitbestimmung umfasst bei Betriebsräten nicht die Frage, ob überhaupt im Betrieb mobil gearbeitet wird, vielmehr geht es um die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Diese umfasst aber insbesondere den zeitlichen Umfang und die Anwesenheitspflichten der Beschäftigten im Betrieb (Klebe, in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG , 18. Auflage 2022, § 87 Rn 387f).
Details dieser Ausgestaltung dürfen daher niemals ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat beschlossen und auch nicht im nachhinein – also nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung – geändert werden. Ein Unterlassungsanspruch folgt daher unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.
Mehr Infos:
Siehe auch Mobile Arbeit: Arbeitgeber kann Präsenzzeiten nicht einseitig anordnen (bund-verlag.de)
© bund-verlag.de (fro)
Quelle
Aktenzeichen 8 TaBV 748/23