Zuschuss auch an nicht gesetzlichen Feiertagen

Das war der Fall
Ein Mitarbeiter eines Backwaren-Herstellers, auf dessen Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag der Branche Anwendung findet, verlangte mit seiner Klage die Zahlung der Differenz zwischen dem Sonntagszuschlag, den er nach einer Änderung der Zahlungsmodalitäten 2017 an Ostern erhalten hatte, und dem Zuschlag für hohe Feiertagen. Er wollte zudem festgestellt wissen, dass Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres Feiertagsarbeit i.S.d. Tarifvertrags zu vergüten sei. Das LAG Düsseldorf gab der Klage statt. In § 4 MTV waren folgende Zuschläge vorgesehen. Arbeit an Sonntagen: unter 3 Stunden 75% (1,75faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50% (1,5faches Entgelt je Stunde). Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150% (2,5faches Entgelt je Stunde). Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200% (3faches Entgelt je Stunde).
Das sagt das Gericht
Das BAG hat nun klargestellt: Der Kläger hat Anspruch auf Feiertagszuschläge für am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleistete Arbeit – und zwar obwohl keiner der Tage am Arbeitsort des Mitarbeiters in Nordrhein-Westfalen gesetzliche Feiertage sind. Aus der einschlägigen Tarifnorm im MTV geht jedoch ganz klar hervor, dass der gegenüber dem Sonntagszuschlag erheblich höhere Feiertagszuschlag auch für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag zu zahlen ist, obwohl es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt.
Nach dem Wortlaut von § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 200 % für Arbeit an hohen Feiertagen zu zahlen, versehen mit dem Klammerzusatz Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten. Nach allgemeinem Verständnis ist der jeweilige Sonntag der zentrale Tag an Ostern und Pfingsten, nicht, wie eigentlich im religiösen Sinne die jeweiligen Montage. Hätten die Sonntage von der Feiertagsarbeit ausgeschlossen sein sollen, müsste dies ausdrücklich im MTV benannt sein, so das BAG. Zudem gehören laut einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2013 die Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage zu den hohen Feiertagen.
Auslegung der Tarifnorm bestätigt Zuschlag
Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, die laut BAG eine finanzielle Kompensation für besondere Belastungen schaffen soll, dass die Arbeit an Oster- oder Pfingstsonntag gerade zu den auszugleichenden Belastungssituationen gehört: während die Familie zusammenkommt, muss der betroffene Mitarbeiter arbeiten.
Das muss der Betriebsrat wissen
Merken sollten sich Betriebsrät:innen die BAG-Definition des hohen Feiertags, die losgelöst ist von tatsächlichen gesetzlichen Feiertagen der einzelnen Bundesländer: Was zählt ist hier der allgemeine Sprachgebrauch und die Auffassung und Wahrnehmung des jeweiligen Feiertags durch die Allgemeinheit – und natürlich Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung: Das alles läuft für das BAG auf Folgendes hinaus: An Oster- und Pfingstsonntag gibt’s einen Feiertagszuschlag.
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Quelle
Aktenzeichen 10 AZR 130/19