Zuständig ist immer nur ein Gremium und zwar grundsätzlich der örtliche Personalrat. Nur wenn in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht die örtliche Dienststelle, sondern die übergeordnete Dienststelle entscheidungsbefugt ist, ist auch die dort gebildete Stufenvertretung zuständig. Unsere »100 Sekunden« liefern einen ersten Eindruck zum Titelthema der Ausgabe 8-9/2023 von »Der Personalrat«.