Zwangsvollstreckung auch bei unwirksamer Allgemeinverbindlichkeit

Im Fall ging es um die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen, deren Verpflichtung auf allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträgen beruhte. Diese Allgemeinverbindlicherklärungen hatte das BAG allerdings nach Eintritt der Rechtskraft der Titel gekippt. Der Kläger war daher der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung unwirksam sei.
Kein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung
Das LAG hat die Klage wie bereits das Arbeitsgericht für unbegründet gehalten. Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und könnte daher im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) komme nicht in Betracht.
Danach sei die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Fas LAG sah hier allerdings keine Vergleichbarkeit und demnach keine Anwendungsmöglichkeit. Es liege insoweit keine planwidrige Regelungslücke vor. Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen könne die Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung berücksichtigt werden.
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Quelle
Aktenzeichen 5 Sa 599/18