Mobile Arbeit

Zwischen ich und wir: Wie flexibel soll Arbeit sein?

26. Mai 2025
Homeoffice
Quelle: iStock.com, Andrey Popov

Seit der Corona-Pandemie haben sich in vielen Unternehmen neue Arbeitsformen etabliert, aber zurzeit mehren sich Stimmen, die das Homeoffice kritisch sehen und die Flexibilität der Beschäftigten begrenzen wollen. Wie können Betriebsräte helfen, um die Vor- und Nachteile flexibler Arbeitsformen in gute Arbeit zu überführen? Antworten gibt's in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2025.

Noch vor wenigen Jahren wurde bei der Frage nach mobiler Arbeit nicht unterschieden: Gemeint war, dass die Beschäftigten nicht im Unternehmen arbeiteten, sondern beispielsweise Kundschaft besuchten – die klassische Auswärtstätigkeit im Vertrieb, Service, in der Montage. Daneben gab es das Arbeiten zu Hause, und zwar in Form von Telearbeit, und nicht von »Homeoffice« – der Unterschied ist unter anderem mit Blick auf die Arbeitsplatzgestaltung bedeutsam. 

Mobile Arbeit: Wovon sprechen wir?

Demgegenüber umfasst „mobile Arbeit“ heute eine Vielzahl von Konzepten und Arbeitsformen. Die Begriffe Homeoffice, hybride Arbeit, orts- und zeitflexible Arbeit, multilokale Arbeit, manchmal auch noch Telearbeit werden häufig synonym verwendet und zugleich in verschiedenen Unternehmen jeweils anders definiert und gelebt. Dabei sind sie teils mit unterschiedlichen Nuancierungen verbunden, unter anderem solchen rechtlicher Art. 

Auf einen Blick 

Telearbeit: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die sogenannte Teleheimarbeit. Danach hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu Hause einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzurichten. Dies kann dauerhaft erfolgen und die Beschäftigten sind nur gelegentlich zum Austausch im Betrieb. Tatsächlich arbeitet so heutzutage nur ein einstelliger Prozentsatz der Homeoffice-Beschäftigten (BAuA-Arbeitszeitbefragung: Telearbeit in Deutschland. baua: Bericht kompakt). 

Mobile Arbeit: Rechtlich wird unter mobiler Arbeit verstanden, dass ein Hauptarbeitsplatz im Betrieb besteht mit freier Wahl des Arbeitsplatzes außerhalb des Betriebs und arbeiten auf Dienstreisen (Bahn, Flug, Hotel). Die ArbStättV enthält keine Regelungen bezüglich mobiler Arbeit, da diese sich im Kontext des Außendiensts entwickelte und der Arbeitgeber z. B. im Hotelzimmer kein Equipment für auswärts tätige Beschäftigte stellen kann. 

Hybride Arbeit: Hybrid arbeitet, wer den einen Teil der Tätigkeit von zu Hause aus oder mobil verrichtet und den anderen im Betrieb. Bislang wird hybride Arbeit nicht durch die ArbStättV geregelt. Unabhängig davon gelten dafür – und für mobile Arbeit – „Arbeitsgesetze“ wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG. So ist unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich (§ 5 ArbSchG). 

Mit der Corona-Pandemie wurde mobiles Arbeiten aus der Not heraus in Form von Homeoffice in die Fläche und in den Regelbetrieb gebracht. Mittlerweile arbeiten viele Beschäftigte zwei oder drei Tage pro Woche im Homeoffice, vor allem in Großunternehmen (z. B. SAP, Bosch, Mercedes, Microsoft) gibt es aktuell aber vermehrt Stimmen, die die Beschäftigten zu erhöhter Präsenz im Betrieb auffordern. Einer aktuellen Umfrage des Münchner ifo Instituts und des Zeitarbeitskonzerns Randstad zufolge geht 29 % der Unternehmen die Flexibilität ihrer Beschäftigten bei der Wahl des Arbeitsorts zu weit. 

Immer digitaler heißt immer flexibler 

Viele Beschäftigte sind sehr zufrieden mit der hybriden Arbeit, denn im Vergleich zu den Anfängen der Pandemie hat sich ihre Ausstattung im Homeoffice deutlich verbessert. Sie verfügen über Laptops/Notebooks, zusätzliche Bildschirme, Ausstattung für Videokonferenzen sowie geeignete Software. Zudem wurden mehr Beschäftigte mit Blick auf die Ergonomie des Arbeitsplatzes sowie zu virtueller Teamarbeit oder zum Zeitmanagement geschult. Andererseits bewerten diversen Umfragen zufolge viele die nicht-technische Ausstattung, die Qualität des Austauschs sowie der Zusammenarbeit mit anderen und die Organisation von Arbeitsaufgaben und Abläufen am Unternehmensarbeitsplatz ebenso besser als die Möglichkeiten der Arbeitszeit- und Pausengestaltung. Hybride Arbeit ist nicht nur ein privatwirtschaftliches oder ein Konzernphänomen: Mittlerweile ist sie z. B. auch in sozialen Dienstleistungsbranchen (z. B. Sozialarbeit, Kinder- und Jugendhilfe) verbreitet, in denen die Arbeit am und mit Menschen im Fokus steht, einzelne Arbeitstätigkeiten (z. B. Dokumentation, Interaktionen verschiedener Form) aber im Homeoffice erledigt werden können.

Die Digitalisierung ist die Basis für die flexible Arbeitsortswahl, dominiert aber auch immer stärker die jeweiligen Tätigkeiten. Bei den klassisch mobil Arbeitenden (z. B. Auswärtstätige im Maschinenbau) ist der Einsatz von Smartphone, Tablet und Laptop inzwischen eine Selbstverständlichkeit. Die Arbeitsschritte, Arbeits- und Reisezeiten, Pausen sowie nichtauftragsbezogene Zeiten werden (teilweise in Echtzeit) digital dokumentiert. Moderne Workforce-Management-Systeme optimieren und planen vollautomatisch Fahrtrouten; die Kundschaft kann über jeden Schritt per E-Mail oder per Kundenportal informiert werden. 

Mobile Arbeit und ihre Herausforderungen, wie gelingt Zusammenarbeit und Kommunikation im Team und wie können betriebliche Regelungen aussehen?

Mehr dazu im Beitrag von Bettina Seibold und Walter Mugler in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2025 ab S. 8

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