Abschläge benachteiligen Schwerbehinderte nicht
19. Oktober 2016

Kürzung der Betriebsrente
Jedoch wurde als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 % pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1. Januar 1996 beruht. Dementsprechend kürzte die Beklagte die Betriebsrente. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wies seine Klage ab (Hessisches LAG, 8.07.2015 - 6 Sa 257/14 -).Keine Benachteiligung im Sinne des AGG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied ebenfalls, dass die neue Versorgungsordnung keine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung darstellt, die ihre Altersrente früher in Anspruch nehmen können. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) scheidet aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Denn auch andere Arbeitnehmer können früher in Rente gehen.Abschläge unabhängig von Behinderung
Ebenso scheidet eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. Denn nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen die Abschläge ebenfalls hinnehmen, wenn sie die Betriebsrente früher in Anspruch nehmen. Soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, werden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt.Verhältnismäßigkeit wird noch geprüft
Das BAG hat das Berufungsurteil dennoch aufgehoben und der Rechtsstreit an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird noch prüfen müssen, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.Unser Buchtipp:
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Quelle
BAG (13.10.2016)
Aktenzeichen 3 AZR 439/15
Aktenzeichen 3 AZR 439/15