Eingliederungshilfe

Anspruch auf Schulbegleiter auch nachmittags

11. September 2015

Steht einem behinderten Schüler ein Schulbegleiter zu, umfasst sein Anspruch auf Begleitung nicht nur die Unterrichtsstunden, sondern auch die Teilnahme am Nachmittagsangebot seiner offenen Ganztagsschule (OGS). Auch dieses zählt zur angemessenen Schulbildung, die der Schulbegleiter ermöglichen soll, entschied das Sozialgericht Gießen.

Der 2005 geborene Antragsteller besucht eine offene Ganztagsschule (OGS). Er leidet an einer komplexen Muskelerkrankung mit schubförmigem Verlauf. Er beantragte bei der Behörde, auch die Kosten für den Schulbegleiter für die Angebote zur Nachmittagsbetreuung in der OGS zu übernehmen.

Seinen Antrag lehnte die Behörde mit der Begründung ab, der reguläre Schulbesuch des Antragstellers sei unter Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bereits gesichert. Das Sozialgericht (SG) Gießen hat einem Eilantrag des Schülers stattgegeben und die Behörde vorläufig verpflichtet, die Kosten auch für die Nachmittagsbetreuung zu übernehmen.

In seinem Beschluss führt das SG Gießen aus, der Anspruch auf einen Schulbegleiter bestehe auch für die Zeit der Teilnahme an den Nachmittagsangeboten der OGS. Es handele sich hierbei um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne der gesetzlichen Regelungen sowie der Eingliederungshilfeverordnung.

Die Bestimmungen umfassten nicht nur den Pflichtunterricht in der Schule, sondern auch die nachmittägliche Betreuung, die geprägt von schulischen Inhalten sei, und diese stützten und förderten.

Quelle:
SG Gießen, Beschluss vom 02.09.2015,
Aktenzeichen S 18 SO 131/15 ER
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