Leiharbeit

Missbrauch von Arbeitszeitkonten in der Leiharbeit

12. September 2014

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers darf nicht vertraglich abbedungen werden. Der Verleiher darf auch Arbeitszeitkonten nicht dazu nutzen, das Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen.

Leiharbeitnehmer mit begrenzt verwertbarem Arbeitszeitkonto

Der 1959 geborene Kläger war von Oktober bis Dezember 2010 bei einem Unternehmen zum Verleih von Fachpersonal im Heizungs- und Lüftungsanlagenbau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung während der Probezeit.

Der Arbeitsvertrag sah vor, dass entsprechend dem gültigen Tarifvertrag zwischen Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und den DGB-Gewerkschaft die 35 Stunden-Woche (als Mindestarbeitszeit) und eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 151,67 Stunden gelten sollten, unter Anpassung an die Bedürfnisse des Einsatzbetriebs.

Es wurde ein Arbeitszeitkonto vereinbart, das Guthabenstunden bis zu einer Höchstgrenze bei 200 Stunden, für Minusstunden bei 100 Stunden erfassen sollte. Der Arbeitnehmer sollte allerdings erst ab 150 Plus-Stunden frei über das Guthaben verfügen dürfen, ein Guthaben bis zu 150 Stunden sollte »insbesondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten« dem Dispositionsrecht des Arbeitgebers unterstehen.

Klage auf Annahmeverzugslohn

Der Kläger arbeitete während seiner Beschäftigung bei drei verschiedenen Entleihern, im Oktober 2010 waren dies 36 und 39 Stunden am jeweiligen Einsatzort, im November 35 Stunden. Für Tage, an denen auf den Baustellen nicht gearbeitet wurde (11. und 22.11.2010 sowie 5.11.2010), erhielt er keine Ersatzarbeit zugewiesen.

Mit seiner Klage hat der Arbeitnehmer für diese Tage Vergütung wegen Annahmeverzugs geltend gemacht. Er meint, sein Leiharbeitgeber sei verpflichtet gewesen, ihn an diesen Tagen sieben Stunden zu beschäftigen. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im Leiharbeitsverhältnis verstoße gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 12 Abs. 1 TzBfG.

BAG: Kein Anspruch auf Lohn aus Annahmeverzug

Im Ergebnis hat der Kläger verloren, weil das BAG übereinstimmend mit den Vorinstanzen seine Klage auf ca. 400 EUR Annahmeverzugslohn abgewiesen hat. Ein Anspruch auf Annahmeverzug gemäß §§ 615, 293 BGB wurde verneint, weil die Wochenarbeitszeit des Klägers in den fraglichen Wochen nie die Mindestgrenze von 35-Stunden unterschritten hatte.

Wichtige Klarstellungen zu Arbeitszeitkonten für Leiharbeitnehmer

Allerdings beschreibt das BAG in seiner Entscheidung sehr genau, unter welchen Voraussetzungen in einem Leiharbeitsverhältnis Annahmeverzug eintritt und welche Grenzen für die Nutzung von Arbeitszeitkonten der Leiharbeitgeber einhalten muss. Im Wesentlichen gibt das Gericht folgende Orientierungspunkte:

  • Der zeitliche Umfang des Annahmeverzugs richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - wird diese regelmäßig überschritten - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit.

  • Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Die Lage der Arbeitszeit legt grundsätzlich der Arbeitgeber durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest.

  • Die Dauer der Arbeitszeit ist eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG.

  • Ein Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis darf nicht dazu eingesetzt werden , § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG (Unabdingbarkeit des Anspruch aus Annahmeverzug) zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen.

  • § 12 Abs. 1 TzBfG begründet keinen Anspruch, an jedem Tag von Montag bis Freitag abgerufen zu werden.

  • • Für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist allein der Arbeitsort maßgeblich.


Quelle:
BAG, Urteil vom 16.04.2014
Aktenzeichen 5 AZR 483/12

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