Krankenversicherung

Auskunft über Beitragszahlung des Arbeitgebers

15. Juli 2015

In begründeten Fällen kann ein Versicherter von seiner gesetzlichen Krankenkasse Auskunft verlangen, ob der Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge korrekt entrichtet hat. Denn es handelt sich um Sozialdaten des Versicherten – so das Hessische LSG.

Arbeitnehmerin will Information über Beitragszahlung der Arbeitgeberin

Eine Beschäftigte erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse – der zuständigen Einzugsstelle – wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.

LSG bestätigt: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auskunft über Beitragszahlungen

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe.

Kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers

Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:

Hess. LSG, Urteil veröffentlicht am 14.07.2015
Aktenzeichen: L 8 KR 158/14
PM des Hess. LSG vom 14.07.2015 Nr. 12/15

© bund-verlag.de (ls)

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