Betriebsrente

Auslegung einer Versorgungsordnung

16. Januar 2015

Hebt der Arbeitgeber bei einer betrieblichen Altersversorgung, die er eingerichtet hat, die Mindestaltersgrenze für den Bezug auf das 63. Lebensjahr an, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Anspruch auf die Betriebsrente den Bezug der gesetzlichen Altersrente voraussetzt.

Die Klägerin ist im Jahr 1959 geboren und seit 1991 bei ihrer Arbeitgeberin, der Beklagten beschäftigt. Die Arbeitgeberin hat ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Grundlage dafür waren die bei der Beklagten geltenden »Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV)«.

Altersgrenzen für den Rentenbezug

Die AHV in der Fassung vom 5.11.1991 (im Folgenden: AHV 1991) sehen vor, dass Versorgungsbezüge nur gewährt werden, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden dienstunfähig geworden ist. Ferner ist in den AHV 1991 bestimmt, dass die Versorgungsbezüge ua. um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden.

Arbeitgeberin passt Altersgrenze an
Im November 2010 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass Personen ab Geburtsjahrgang 1952 die Betriebsrente nach den AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Sie begründete dies aufgrund mit den geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die betriebliche AHV-Rente gewesen.

BAG bestätigt Anbindung an gesetzliche Rente
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der beklagten Arbeitgeberin hatte nun vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg: Der Klägerin steht die Betriebsrente aus der betrieblichen Altersversorgung nach den AHV 1991 erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem sie die gesetzliche Altersrente in Anspruch nimmt.

Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Grundsätzen ergibt, so das Gericht, dass die AHV 1991 für Frauen keine »feste«, sondern eine »flexible« Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlegen und den Bezug von der gesetzlichen Altersrente voraussetzen.

Quelle :
BAG, Urteil vom 13.01.2015
Aktenzeichen 3 AZR 894/12
BAG, Pressemitteilung Nr. 1/15 vom 13.1.2015
© bund-verlag.de (ck)

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