Mindestlohn

Bereitschaftszeit muss nicht voll bezahlt werden

07. Mai 2015

Mitarbeiter der Rettungsdienste können nicht verlangen, dass ihre Bereitsschaftszeiten in voller Höhe mit dem Mindestlohn bezahlt werden, entschied das ArbG Aachen. Die bisherige Praxis im TVöD, Bereitschaftszeiten nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit anzurechnen, ist nicht rechtswidrig.

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt den Rettungsdienst in einem Landkreis. Der Kläger ist seit 2001 in diesem Unternehmen beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, TVöD-V, Anwendung. Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung in Höhe von 2.680,31 EUR nebst Zulagen.

Seine tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten.

Bereitschaft gilt nur zum Teil als Arbeitszeit

Bereitschaftszeiten definiert der Tarifvertrag als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Der Arbeitnehmer meint, dass die Regelung des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden sei. Ihm stehe für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 EUR zu.

TVöD-Regelung ist mit dem Mindestlohngesetz vereinbar

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst hat. Auch nach Inkrafttreten des MiLoG sind die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen noch gesetzeskonform.

Das Gericht stellte fest, dass kein Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das MiLoG vorliegt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten.

Auch rechnerisch wird der Mindestlohn nicht unterschritten

Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 EUR (208,7 Stunden x 8,50 EUR) betragen. Diese wird bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 EUR gezahlt und überschreitet damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle
ArbG Aachen, Urteil vom 21.04.2015
Aktenzeichen 1 Ca 448/15h
ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 04.05.2015

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