Bestenauslese kontert Frauenförderung

15. Dezember 2016
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Quelle: © Robert Kneschke / Foto Dollar Club

Bei der Beförderung von Beamten muss der Dienstherr immer das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Bestenauslese beachten. Das gilt auch dann, wenn es gesetzliche Regelungen gibt, die Frauen bei Stellenbesetzungen bevorzugen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen hervor.


Eine Feuerwehrbeamtin hatte sich ebenso wie ein Kollege - der Antragstreller im Verfahren - auf einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten (Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW) beworben. Beide Bewerber waren aus diesem Anlass jeweils dienstlich beurteilt worden, wobei der Punktwert des Antragstellers von vornherein 5,0 betrug, der Wert der Feuerwehrfrau geringer war, jedoch auf 5 Punkte aufgerundet wurde.

Die Stadt Herne entschied sich für die Beamtin mit der Begründung, dass nach § 19 Abs. 6 Sätze 2, 3 LBG bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; von gleicher Qualifikation ist danach in der Regel auszugehen, wenn die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweisen.

Eignungsprognose fehlt

Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen verstößt die Auswahlentscheidung gegen das bei der Vergabe von Beförderungsstellen zu beachtende Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. Die beklagte Stadt Herne habe es versäumt, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine unterschiedliche Prognose in Bezug auf den Grad der Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ermöglichen. Wenn sich dabei kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lasse, hätten in einem weiteren Schritt die vorherigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden müssen, um hieraus Erkenntnisse über das Leistungsvermögen der Bewerber zu gewinnen. Die beklagte Stadt Herne sei von diesen Verpflichtungen nicht aufgrund des § 19 Abs. 6 LBG NRW entbunden gewesen, weil diese Regelung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege und deshalb im vorläufigen Konkurrentenstreitverfahren keine durchschlagende Wirkung entfalten könne.

Leistungsgrundsatz stärker als Frauenförderung

Die beamtengesetzlich angestrebte Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) vermöge es nicht, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG einzuschränken. Mit ihm sei es unvereinbar, eine Auswahlentscheidung ohne Ausschöpfung sämtlicher leistungsbezogener Erkenntnismittel zur Ermittlung der Qualifikation allein daran auszurichten, ob es sich bei den Bewerbern um einen Mann oder eine Frau handele.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befindet.

© bund-verlag.de (mst)  
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