Betriebsratsbeschluss

Betriebsrat ist trotz Stellenkonkurrenz teilnahmeberechtigt

15. Juli 2013

Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine interne Stellenausschreibung, so darf er trotzdem an der Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums über den Versetzungsantrag des Arbeitgebers zugunsten eines anderen Bewerbers teilnehmen.

Der Fall:
Die Arbeitgeberin schrieb eine Stelle zur Neubesetzung aus. Auf die interne Stellenausschreibung bewarben sich vier Arbeitnehmer; einer davon ist Mitglied im Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin entschied sich gegen das Betriebsratsmitglied. Sie beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des – von ihr favorisierten - Arbeitnehmers auf die ausgeschriebene Stelle.

Der Betriebsrat fasste den Beschluss, der beabsichtigten Versetzung zu widersprechen. An der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats nahm auch der konkurrierende Stellenbewerber als Betriebsratsmitglied teil. Ein Ersatzmitglied war nicht geladen worden.

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, das Betriebsratsmitglied habe wegen eigener Betroffenheit an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats nicht teilnehmen dürfen.

Die Entscheidung:
Das BAG hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt.

Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Versetzung wirksam verweigert. Denn das Betriebsratsmitglied durfte an der Sitzung teilnehmen.

Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, ist ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich von seiner Organtätigkeit bei Maßnahmen und Regelungen ausgeschlossen, die es individuell und unmittelbar betreffen. Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder allerdings häufig von den vom Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung zu treffenden Entscheidungen mehr oder weniger auch selbst betroffen.

Ein Ausschluss ist daher nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn typischerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Betriebsratsmitglied sein Amt wegen seiner persönlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit wahrnehmen kann. Hiervon ist in den Fällen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen.

Hiernach war das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats über das Ersuchen der Arbeitgeberin zur Versetzung teilzunehmen. Er war durch die vom Betriebsrat zu treffende Entscheidung im beschriebenen Sinne nicht unmittelbar betroffen. Zwar verringerte sich durch eine Zustimmung des Betriebsrats die etwa noch vorhandene - angesichts der anderweitigen Planung der Arbeitgeberin allerdings ohnehin geringe - Chance, die Stelle, um die auch er sich beworben hatte, zu erhalten. Allein die Verringerung dieser Chance genügt jedoch nicht, um von einer unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen.

Ebenso wenig war eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats geeignet, dem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf die zu besetzende Stelle zu verschaffen. Seine eigene rechtliche Position verbesserte sich dadurch nicht.

Quelle
BAG, Beschluss vom 24.04.2013,
Aktenzeichen: 7 ABR 82/11
BAG-online

Tipp der Online-Redaktion:
» Betriebsratsbeschlüsse « von Grolms/Koll in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2013, S. 103-107.

© bund-verlag.de (ts)

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