Betriebsänderung

Betriebsrat kann Vorlage von Präsentationen verlangen

08. Dezember 2014

Stellt der Unternehmer seine Pläne für eine geplante Umstrukturierung der Belegschaft mit einer PowerPoint-Präsentation vor, muss er diese auf Verlangen auch dem Betriebsrat zur Prüfung überlassen, entschied das ArbG Köln in einem Eilverfahren.

Ein großes Kölner Medienhaus beabsichtigt Anfang 2015 eine Umstrukturierung des Betriebs durchzuführen. Das Medienhaus führte dem Betriebsrat und der Belegschaft eine Powerpoint-Präsentation vor und unterrichtete die Öffentlichkeit über ihr Vorhaben.

Der Betriebsrat hatte daraufhin die Herausgabe der Präsentation zur nochmaligen Prüfung beantragt. Dies hatte das Medienhaus verweigert, unter anderem unter Hinweis auf nicht bei ihm liegende Urheberrechte an der Power Point Präsentation.

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Medienhaus in einem Eilverfahren auf, dem Betriebsrat als Teil der erforderlichen Unterlagen zur geplanten Umstrukturierung auch die Powerpoint-Präsentation vorzulegen.

Hinweis:
Die Rechte des Betriebsrats im Vorfeld einer geplanten Betriebsänderung bestimmen sich nach §§ 111-113 BetrVG. Nach § 111 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend unterrichten. Nach allgemeiner Ansicht muss der Unternehmer dem Betriebsrat alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen (siehe auch AiB Assist:BetrVG-Online-Kommentar zu § 111-112a BetrVG, Rn. 68 )


Quelle
ArbG Köln, Beschluss vom 22.10.2014
Aktenzeichen 15 BVGa 26/14
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 22.10.2014

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Effiziente Früherkennung von Unternehmenskrisen« von Vogt/Beckmann in »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2013, S. 355-358.

© bund-verlag.de (ck)

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