Ordnung im Betrieb

Handyverbot ist mitbestimmungspflichtig

01. März 2016

Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf ein Arbeitgeber kein generelles Handyverbot im Betrieb erlassen. Der Grund ist: Ein Handyverbot betrifft nicht das Arbeitsverhalten, das nicht der Mitbestimmung unterliegt. Vielmehr geht es um eine Frage der Ordnung im Betrieb. Hier ist immer der Betriebsrat anzuhören. So das ArbG München.

Generelles Handyverbot unterliegt Mitbestimmungspflicht

In dem Fall sah sich der Betriebsrat eines Münchener Unternehmens in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt. Hintergrund war eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Beschäftigten mit folgendem Inhalt: »[…] wie bereits auf der Betriebsversammlung angekündigt, möchten wir Sie informieren, dass die Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ab sofort verboten wird. Jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit – sowohl dienstlich als auch privat – ist im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen.

Durch das Verbot und die daran gekoppelte Anweisung für Ausnahmen vom Handyverbot hat der Arbeitgeber die betriebliche Ordnung im Betrieb gestaltet und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb geregelt, so das Arbeitsgericht.

Betriebliche Ordnung ist berührt

Der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfallen demnach alle Regelungen, die der Gestaltung der Ordnung des Betriebes durch die Schaffung allgemeingültiger verbindlicher Verhaltensregeln dienen, folglich auch jede Maßnahme des Arbeitgebers, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird. Das Gericht führt aus: »Gegenstand der Mitbestimmung ist die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung dieses betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren (BAG, Beschl. v. 23.10.1984, 1 ABR 2/83)«.

Nicht jedes Handyverbot unterliegt Mitbestimmung

Weil der Arbeitgeber vor der Anordnung des Verbots beziehungsweise des Genehmigungsvorbehalts am 21.10.2015 keine Einigung mit dem Betriebsrat herbeigeführt hatte, verletzte er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Allerdings stellt das Arbeitsgericht auch klar, dass in Bezug auf die Handynutzung auch Fälle denkbar sind, die sich auf die Art und Weise der Arbeitserbringung beziehen und dann nicht mitbestimmungspflichtig wären. Als Beispiel nennt das Gericht ein Verbot für Mitarbeiter, Textnachrichten zu lesen, während sie direkten Umgang mit Kunden haben. Hier handele es sich aber um ein generelles Verbot der privaten Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit.

Handynutzung darf Arbeitsleistung nicht schmälern

Das Arbeitsgericht orientiert sich bei seiner Argumentation an einem BAG-Klassiker, einer Entscheidung zum Radiohören während der Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 14.1.1986, Az.: 1 ABR 75/83). Mitarbeiter seien auch dann in der Lage, ihre Arbeit konzentriert und fehlerfrei zu verrichten, wenn sie gelegentlich einen Blick auf ihr Handy werfen würden. Das könnte sogar für die Arbeitsleistung förderlich sein, beispielsweise um sicher zu gehen, dass zu Hause alles in Ordnung ist, wenn etwa ein Minderjähriges Kind oder ein pflegebedürftiger Elternteil ins Spiel komme.

»Hingegen kann in derartigen Fällen die Ungewissheit […] die Konzentration massiv beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn tatsächlich eine Nachricht oder ein Anruf von einem Angehörigen oder eine nahe stehenden Personen auf dem privaten Mobiltelefon während der Dienstzeit eingeht und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darauf nicht reagieren dürfte […].«

Lesetipp der Online-Redaktion:
Kündigung - Privates Nutzen von Handy & E-Mails kann den Job kosten

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Arbeitsgericht München (18.11.2015)
Aktenzeichen 9 BVGa 52/15
Entscheidungsdatenbank der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit
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