Beamtenrecht

Multiple choice bei Beurteilungen zulässig

23. September 2015

Der Dienstherr kann Regelbeurteilungen im Ankreuzverfahren erstellen. Die Bewertungskriterien müssen dafür aber hinreichend differenziert und die Noten eindeutig erklärt sein. So das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung.

Die Kläger sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung. Sie wenden sich gegen im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen (Regelbeurteilungen).

Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten mit einer Ausnahme in der Berufungsinstanz Erfolg. In einem der Fälle hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamturteil sich nicht plausibel aus den - im Ankreuzverfahren erstellten - Einzelbewertungen ergab.

Vorinstanzen beurteilen Ankreuzverfahren unterschiedlich

In mehreren anderen Fällen hat das Berufungsgericht entschieden, dass ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung (BLV) genüge; hiernach ist in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen.

Das jeweilige Berufungsgericht hat die dienstlichen Beurteilungen auch deshalb für fehlerhaft gehalten, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, für die es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

Ankreuzverfahren ist grundsätzlich zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt. Es hat aber die von den Berufungsgerichten vertretenen Rechtsansichten zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen - zum Teil deutlich - korrigiert.

Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden wie wenn dies im Ankreuzverfahren geschieht.

Inhaltliche Anforderungen an die Bewertung

Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein. In einem solchen Fall könnten die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe der vorgegebenen Ankertexte auch als aussagefähige Fließtexte dargestellt werden. Dies gilt uneingeschränkt für die Einzelbewertungen.

Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hingegen bedarf i.d.R einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Einzelbewertungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergibt oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden ist als die Einzelbewertungen.

Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Entbehrlich ist eine solche Begründung nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.

Vorgesetzte müssen Bewertung plausibel machen

Dienstliche Beurteilungen müssen hinsichtlich der Einzelbewertungen nicht begründet, wohl aber auf entsprechende Nachfrage oder Rüge des Beamten im weiteren Verfahren (Beurteilungsgespräch, Widerspruchsverfahren, gerichtliches Verfahren) plausibilisiert werden.

Wenn es eine Dienstpostenbewertung gibt, kann der Beurteiler den Schweregrad der wahrgenommen Aufgaben einordnen und braucht hierzu in der am Statusamt auszurichtenden dienstlichen Beurteilung keine Ausführungen zu machen.

Das gilt gleichermaßen für gebündelte wie für nicht gebündelte Dienstposten. Auf die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung kommt es hierbei nicht an.

Quelle:

BVerwG, Urteile vom 17.09.2015
Aktenzeichen: 2 C 13.14; 2 C 15.14; 2 C 18.14; 2 C 27.14; 2 C 28.14; 2 C 5.15; 2 C 6.15; 2 C 7.15; 2 C 12.15
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 74/2015 vom 18.09.2015

Lesetipp der Online-Redaktion

»Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG« von Timo Hebeler in »Der Personalrat« 3/2015, S. 8-12.

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