Mitbestimmung

Betriebsrat bestimmt beim Blumengießen mit

15. September 2016
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Quelle: pixabay

Stellt ein Arbeitgeber Gebote und Verbote auf, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, sofern die Regeln die Ordnung im Betrieb betreffen. Dazu gehören Anordnungen, die der Arbeitgeber zum Umgang mit persönlichen Gegenständen im Büro trifft. Auch bei der Pflege von Zimmerpflanzen hat der Betriebsrat mitzureden. Kein Mitbestimmungsrecht besteht dagegen, wenn eine Maßnahme das Arbeitsverhalten betrifft – so das Arbeitsgericht Würzburg.


Ein Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter per Aushang unter anderem darüber unterrichtet, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürften, das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen verboten sei, belegte Arbeitsplätze aufgeräumt werden und nicht belegte ungenutzt bleiben müssten. Zudem sollten die Mitarbeiter regelmäßig die Schränke aufräumen und leeren sowie den Müll trennen. Mitgebrachte Pflanzen sollten die Mitarbeiter regelmäßig pflegen, gießen und zurückschneiden. In den Büroräumen sollten die Mitarbeiter zudem leise sein.

Gegen diese Anordnungen ging der Betriebsrat vor mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Gremiums missachtet habe.

Ordnung oder Arbeitsverhalten?

Bei Fragen der Ordnung im Betrieb hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Betrifft eine Maßnahme seitens des Arbeitgebers das Arbeitsverhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht, da lediglich die Arbeitspflicht der Mitarbeiter konkretisiert wird.

Ein Mitbestimmungsrecht besteht laut ArbG Würzburg hinsichtlich der Anweisung, die Schrankoberseiten zu kontrollieren und Unnötiges zu entfernen. Auch das Verbot, ungenutzte Schreibtische als Ablage zu nutzen, betrifft eine Frage der Ordnung und ist daher mitbestimmungspflichtig.

Gleiches gelte auch für die Anordnung, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der Büro-Fläche einnehmen dürfen, weil hier nicht das Arbeiten, sondern das Zusammenleben im Betrieb betroffen sei. Auch der Umgang mit den ins Büro mitgebrachten Pflanzen ist laut ArbG Würzburg mitbestimmungspflichtig. Da die Pflanzen den Mitarbeitern gehörten, sei die Anweisung dazu keine Frage des Arbeitsverhaltens.

Kleben verboten: keine Mitbestimmung

Kein Mitbestimmungsrecht liegt dem Beschluss zufolge vor, wenn der Arbeitgeber verbietet, Schränke und Wände zu bekleben.

Die Anordnungen, in bestimmten Bereichen leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, betreffen die Arbeitsleistung – hier besteht also kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die Pflicht zur Mülltrennung ergebe sich aus gesetzlichen Vorschriften, die der Regelungsmöglichkeit der Betriebsparteien ohnehin entzogen seien, so dass auch hier kein Mitbestimmungsrecht bestehe. © bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Betriebsratsarbeit: Das sind die wichtigsten Themen für Betriebsräte«, Intervierw mit Christian Schoof, Rechtsanwalt, langjähriger Gewerkschaftssekretär bei der IG Metall Bezirksleitung Hamburg, Herausgeber und Buchautor.  

Quelle

Arbeitsgericht Würzburg (08.06.2016)
Aktenzeichen 12 BV 25/15
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