Arbeitsmarkt

BMAS erleichtert Einstellung von Flüchtlingen

12. August 2016
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Quelle: lichtmensch_Dollarphotoclub

Künftig haben es Flüchtlinge leichter, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. In 133 von insgesamt 156 Bezirken der Bundesagentur für Arbeit wird die Vorrangprüfung bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten für drei Jahre ausgesetzt. Das heißt: Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden ist, haben nach drei Monaten Aufenthalt grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt.


Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt bislang regelmäßig voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Flüchtlinge nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). Die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung ist in der Vergangenheit oftmals an der Vorrangprüfung gescheitert. Mit der neuen Verordnung, die in enger Abstimmung mit den Bundesländern erstellt wurde, wird festgelegt, in welchen Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit künftig die Vorrangprüfung entfällt. Durch die Beteiligung der Länder wurde sichergestellt, dass die regionale Arbeitsmarktlage angemessen Berücksichtigung findet.

In 23 Agenturbezirken bleibt die Vorrangprüfung bestehen

Die neue Regelung erfasst 133 der insgesamt 156 Agenturbezirke. Die verbleibenden 23 Agenturbezirke, in denen weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten durchgeführt wird, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in Mecklenburg-Vorpommern, das vollständig ausgenommen wurde. Die Beschäftigungsbedingungen der Flüchtlinge werden von der Bundesagentur für Arbeit weiterhin in allen Agenturbezirken geprüft.

Einsatz als Leiharbeiter möglich

Durch die bereits bestehende Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf die Vorrangprüfung und dem zulässigen Tätigwerden als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer können Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung für die nächsten drei Jahre in diesen 133 Agenturbezirken auch zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer zugelassen werden. Die Verordnung ist am 6. August 2016 in Kraft getreten.

Quelle:

PM des BMAS vom 05.08.2016 © bund-verlag.de (ls)
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