Kern des neuen »Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen« ist ein individueller Auskunftsanspruch über das Gehalt von Kollegen in vergleichbaren Positionen. Er gilt in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern und kann von Frauen und Männern gleichermaßen geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer sollen damit Informationen über die Lohnstruktur in ihrer Firma erhalten können: Nach welchen Kriterien wird die Tätigkeit bewertet? Wie stehen sie im Vergleich zu Kollegen da? Dabei kann immer nur nach dem Durchschnittsverdienst einer Vergleichsgruppe innerhalb des Unternehmens und nicht nach dem Verdienst eines einzelnen Kollegen gefragt werden. Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit eine höhere Bezahlung einzuklagen.
Das Lohntransparenz-Gesetz siehtvor, daß in tarifgebundenen Unternehmen dieser Auskunftsanspruch über die Betriebsräte läuft. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.
Wie der Auskunftsanspruch nach dem Lohntransparenz-Gesetz geltend gemacht werden kann, und welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt, zeigen wir anhand eines Beispiels (Quelle: Präsentation des Bundesministeriums für Familie, Senoren, Frauen und Jugend):
Unternehmen ab 500 Arbeitnehmern, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, müssen künftig in regelmäßigen Berichten ihre Maßnahmen zur Herstellung der Entgeltgleichheit darlegen. Betroffen sind ca. 4.000 Kapitalgesellschaften.
Zudem wird es ein betriebliches Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit geben. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, die Löhne regelmäßig mit Hilfe betrieblicher Prüfverfahren auf die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Betroffen hiervon sind 6.300 Unternehmen.
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