Lohngleichheit

Bundestag verabschiedet Lohntransparenz-Gesetz

03. April 2017
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Der Bundestag hat das Lohntransparenz-Gesetz verabschiedet. Es soll verhindern, dass Arbeitgeber Frauen und Männer für die gleiche Arbeit unterschiedlich bezahlen. In Unternehmen ab 200 Mitarbeitern können Beschäftigte künftig erfragen, wieviel vergleichbare Kollegen verdienen. In tarifgebundenen Unternehmen soll dieser Auskunftsanspruch über die Betriebsräte laufen. Rund 14 Millionen Beschäftigte könnten davon Gebrauch machen.

Kern des Lohntransparenz-Gesetzes ist der Auskunftsanspruch

Kern des neuen »Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen« ist ein individueller Auskunftsanspruch über das Gehalt von Kollegen in vergleichbaren Positionen. Er gilt in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern und kann von Frauen und Männern gleichermaßen geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer sollen damit Informationen über die Lohnstruktur in ihrer Firma erhalten können: Nach welchen Kriterien wird die Tätigkeit bewertet? Wie stehen sie im Vergleich zu Kollegen da? Dabei kann immer nur nach dem Durchschnittsverdienst einer Vergleichsgruppe innerhalb des Unternehmens und nicht nach dem Verdienst eines einzelnen Kollegen gefragt werden. Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit eine höhere Bezahlung einzuklagen.

Das Lohntransparenz-Gesetz siehtvor, daß in tarifgebundenen Unternehmen dieser Auskunftsanspruch über die Betriebsräte läuft. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Beispiel zum individuellen Auskunftsanspruch

Wie der Auskunftsanspruch nach dem Lohntransparenz-Gesetz geltend gemacht werden kann, und welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt, zeigen wir anhand eines Beispiels (Quelle: Präsentation des Bundesministeriums für Familie, Senoren, Frauen und Jugend):

  1. Eine Gruppenleiterin hat mehrfach um Gehaltserhöhungen gebeten und ist immer abgewiesen worden. Sie erfährt, dass die männlichen Gruppenleiter mindestens das verdienen, was sie gefordert hat.
  2. Die Gruppenleiterin wendet sich an den Betriebsrat und verlangt Auskunft über eine konkrete Vergleichstätigkeit.
  3. Der Betriebsrat informiert den Arbeitgeber über das eingegangene Auskunftsverlangen und fordert die erforderlichen Unterlagen an.
  4. Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und gewährt Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten.
  5.  Der Betriebsrat prüft die Gleichwertigkeit der Vergleichstätigkeit und berechnet das Medianeinkommen der sieben männlichen Gruppenleiter. Er informiert die Arbeitnehmerin.
  6. Die Auskunftt zeigt ihr, dass sie eine gleichwertige Tätigkeit ausübt und dass ihr Entgelt deutlich unter dem der männlichen Gruppenleiter liegt.
  7. Sie wendet sich mit dem Ergebnis an den Arbeitgeber und bittet um eine benachteiligungsfreie Bezahlung.

Berichtspflichten für Unternehmen ab 500 Arbeitnehmern

Unternehmen ab 500 Arbeitnehmern, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, müssen künftig in regelmäßigen Berichten ihre Maßnahmen zur Herstellung der Entgeltgleichheit darlegen. Betroffen sind ca. 4.000 Kapitalgesellschaften.

Betriebliches Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit

Zudem wird es ein betriebliches Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit geben. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, die Löhne regelmäßig mit Hilfe betrieblicher Prüfverfahren auf die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Betroffen hiervon sind 6.300 Unternehmen.

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