Arbeitsort

Chef kann Homeoffice nicht einfach verbieten

10. Februar 2016

Ist im Arbeitsvertrag der Ort der Arbeitsleistung nicht genannt, kann der Arbeitgeber diesen kraft seines Weisungsrechts bestimmen. Für den Firmensitz als Arbeitsort darf er sich aber nicht in jedem Fall entscheiden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Ein IT-Mitarbeiter verrichtete aufgrund einer Vereinbarung seine Arbeit seit August 2009 überwiegend im Homeoffice. Fahrten zum rund 300 Kilometer entfernten Firmensitz waren seitens des Arbeitgebers als Dienstfahrten anerkannt und entsprechend vergütet.

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen schloss der Mitarbeiter im März 2013 einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin, dass der IT’ler künftig am Firmensitz arbeiten sollte. Auch die Fahrten von der Wohnung zum Firmensitz sollten nicht mehr bezahlt werden. Dagegen klagte der Betroffene. Mit Erfolg.

Arbeitgeber muss bei Bestimmung des Arbeitsorts eine Interessenabwägung vornehmen

Die Weisung des Arbeitgebers, in Zukunft am Firmensitz und nicht mehr von zu Hause zu arbeiten, war unwirksam, so das Gericht. Zwar obliege es dem Arbeitgeber gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO), grundsätzlich den Arbeitsort der Beschäftigten zu bestimmen, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen zum Arbeitsort enthalte. Der Arbeitgeber müsse diese Ortsbestimmung jedoch immer nach billigem Ermessen treffen, also zwischen den eigenen Interessen und denen seines Mitarbeiters abwägen.

Hier konnte der Arbeitgeber allerdings nicht darlegen, warum die Arbeit am Firmensitz erforderlich sein sollte. Ein berechtigtes Interesse fehlte. Der Arbeitnehmer habe dagegen ein erhebliches Interesse an der Heimarbeit gehabt. Denn eine Arbeit am Firmensitz hätte einen Umzug oder eine Zweitwohnung zur Folge gehabt, was ihm nicht zumutbar gewesen sei.

Der Arbeitgeber hatte seit August 2009 die Fahrzeiten des Klägers von zu Hause zur Betriebsstätte als Arbeitszeit anerkannt und Fahrtkosten erstattet. Aus dieser langjährigen Handhabung sei ein auf die Beibehaltung dieser Übung gerichteter Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers und somit auch eine entsprechende rechtliche Verpflichtung entstanden, urteilte das LAG. [OPTIONAL: Es sei sogar naheliegend, von einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung dieser Fahrten als Dienstreisen auszugehen.]

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 17.12.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 404/14

© bund-verlag.de (mst)

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