Kündigung

Drogen gefährden den Job

21. Oktober 2016
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Quelle: Focus Pocus LTD_Dollarphotoclub

Einem Berufskraftfahrer kann fristlos gekündigt werden, wenn er Methamphetamin, auch bekannt als »Crystal Meth«, einnimmt. Denn er ist verpflichtet, seine Fahrtüchtigkeit sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er die Droge vor oder während der Arbeitszeit eingenommen hat. Maßgeblich ist allein, dass der Fahrer unter Drogeneinfluss gefahren ist – so das BAG.


Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Die Polizei stellte den Drogenkonsum bei einer Verkehrskontrolle am Dienstag, 14. Oktober 2014 fest, als der Kläger mit seinem privaten Wagen unterwegs war. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen erhob der Fahrer Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatten zu Gunsten  des Fahrers entschieden und die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt (LAG Nürnberg, 6.7.2015 – 7 Sa 124/15).

Fahren unter Drogeneinfluss genügt

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Arbeitgeber Erfolg. Das BAG hob das Urteil des LAG Nürnberg auf und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Erfurter Richter begründeten ihr Urteil damit, das LAG Nürnberg hätte die Gefahren stärker würdigen müssen, die sich typischerweise ergeben, wenn ein Berufskraftfahrer Amphetamin und Metamphetamin einnimmt und unter deren Einfluss fährt.

Die vorzunehmende Interessenabwägung geht daher zu Lasten des Klägers aus. Es sei unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei seinen beruflichen Fahrten ab Montag tatsächlich beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.

© bund-verlag.de (ck)

Lesetipp:

Mehr dazu lesen Sie in unserem Online-Lexikon für Betriebsräte (AiB:Assist) unter dem Stichwort »Außerordentliche Kündigung«.  
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