Betriebsrat geht vor
09. Juni 2016

Arbeitgeber muss Rücksicht nehmen
Bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber die zu erwartende Betriebsratsarbeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds im Blick haben und darauf Rücksicht nehmen. Je nach Größe und Struktur des Betriebes und nach aktuellen Themen kann die Betriebsratsarbeit stark im Volumen variieren. Kriterien, die das beeinflussen können, sind etwa Umstrukturierungsmaßnahmen, Prozessveränderungen, neue Entgeltsysteme oder der Arbeits- und Gesundheitsschutz.Erforderliche Betriebsratsarbeit
Der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG setzt voraus, dass die Betriebsratsarbeit „erforderlich ist“ ist. Dabei spielen Aktualität, das jeweilige Thema, aber auch die Dringlichkeit und die Konfliktgeneigtheit des Arbeitgebers eine Rolle. Die Abwägung des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Erforderlichkeit kann durch einen Betriebsratsbeschluss mit Auftrag an das einzelne Mitglied ersetzt oder konkretisiert werden.Arbeitgeber muss informiert werden
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit, kann er verlangen, dass er stichwortartig über Art und Dauer der Betriebsratsarbeit informiert wird.Wie diese „Nachweispflicht“ konkret erfüllt wird und wie Interessenvertreter mit guter Planung meckernden Kollegen den Wind aus den Segeln nehmen, beschreibt Betriebsratsberaterin Christiane Jansen in der AiB 6/16, ab S. 35.
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