Betriebsratsarbeit

Betriebsrat geht vor

09. Juni 2016
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Engagierte Betriebsratsarbeit macht sich nicht so nebenbei – sie benötigt Zeit. Dafür sind Betriebsratsmitglieder von ihrer regulären Arbeit freigestellt. Das kann Ärger geben – mit murrenden Kollegen, die die Arbeit mitmachen müssen. Oder einem bissigen Chef. Hier sind gute Planung und Kommunikation gefragt. Wie das geht, erläutert Christiane Jansen in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 6/2016.

Das Gesetz sagt ganz klar: Mitglieder des Betriebsrats müssen von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit werden, wenn das zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Und zwar ohne Minderung des Entgelts. Grundlage ist § 37 Abs. 2 BetrVG. Damit hat der Gesetzgeber klar definiert, dass Betriebsratsarbeit der beruflichen Tätigkeit vorgeht.

Arbeitgeber muss Rücksicht nehmen

Bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber die zu erwartende Betriebsratsarbeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds im Blick haben und darauf Rücksicht nehmen. Je nach Größe und Struktur des Betriebes und nach aktuellen Themen kann die Betriebsratsarbeit stark im Volumen variieren. Kriterien, die das beeinflussen können, sind etwa Umstrukturierungsmaßnahmen, Prozessveränderungen, neue Entgeltsysteme oder der Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Erforderliche Betriebsratsarbeit

Der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG setzt voraus, dass die Betriebsratsarbeit „erforderlich ist“ ist. Dabei spielen Aktualität, das jeweilige Thema, aber auch die Dringlichkeit und die Konfliktgeneigtheit des Arbeitgebers eine Rolle. Die Abwägung des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Erforderlichkeit kann durch einen Betriebsratsbeschluss mit Auftrag an das einzelne Mitglied ersetzt oder konkretisiert werden.

Arbeitgeber muss informiert werden

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit, kann er verlangen, dass er stichwortartig über Art und Dauer der Betriebsratsarbeit informiert wird.

Wie diese „Nachweispflicht“ konkret erfüllt wird und wie Interessenvertreter mit guter Planung meckernden Kollegen den Wind aus den Segeln nehmen, beschreibt Betriebsratsberaterin Christiane Jansen in der AiB 6/16, ab S. 35.

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