Arbeitskampf

Fluglotsen haften für Streikschäden

27. Juli 2016
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Quelle: © The Photos / Foto Dollar Club

Die Fluglotsen-Gewerkschaft haftet auf Schadenersatz für die Folgen eines Streiks am Frankfurter Flughafen im Februar 2012. Die Gewerkschaft habe die tarifvertragliche Friedenspflicht verletzt – so das BAG in seiner Pressemitteilung. Der Flughafenbetreiber Fraport beziffert seine Schadenersatzforderung auf rund 5,2 Millionen Euro. Über die Höhe des Schadenersatzes muss aber noch entschieden werden.

Tarifkonflikt im Frühjahr 2012

Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens - der Fraport AG (Fraport) - einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen, dessen Bestimmungen für die Laufzeit des Tarifvertrags abschließend sein sollten. Ein Teil des Tarifvertrags, die Regelungen in § 5 bis § 8 des waren erstmalig zum 31.12.2017 kündbar, die übrigen bereits zum 31.12.2011.

Arbeitskampf nach Schlichterspruch

Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme von § 5 bis § 8 durch die GdF zum 31.12.2011 verhandelten diese und Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters. Diese enthielt entsprechend den Schlichtungsverhandlungen auch Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags. Am 15.02.2012 kündigte die GdF gegenüber Fraport an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung aufzurufen. Der am 16.02.2012 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am 29.02.2012. Mit ihrer Klage hat Fraport von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt. Der Flughafenbetreiber Fraport beziffert seine Schadenersatzforderung auf rund 5,2 Millionen Euro. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, zuletzt das Hessische Landesarbeitsgericht (Hessisches LAG, Urteil vom 5.12.2013 - 9 Sa 592/13 -).

Verstoß gegen die Friedenspflicht

Gestern hatte Fraport mit der Revision vor dem Ersten Senat des BAG Erfolg. Der von der GdF getragene Streik war nach Ansicht der Richter rechtswidrig, weil eine der gewerkschaftlichen Forderungen, für die gestreikt wurde, gegen die tarifliche Friedenspflicht verstieß. Die Gewerkschaft wollte mit dem Streik die Schlichterempfehlung durchsetzen, und damit auch Die Änderung von ungekündigten Bestimmungen des Tarifvertrags. Für diese Regelungen galt nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht. Diese verwehrte es der GdF, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen.

Eine rechtswidrige Forderung »vergiftet« den Streik

Der Streik ist nach Ansicht der Richter als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilen und damit rechtswidrig. Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, , welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig so die Richter in Erfurt.

Höhe des Schadenersatz ist noch zu klären

Der rechtswidrige Streik verpflichtet die Gewerkschaft bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden. Das ist für die Richter unbeachtlich, denn es hätte sich wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt. Weil die GdF schuldhaft gehandelt hat, ist sie Fraport gegenüber aus Delikt und wegen Vertragsverletzung zum Ersatz von streikbedingten Schäden verpflichtet. Da das Hessische LAG die Klage von Fraport noch abgewiesen hatte, ist über die Millionenforderung von Fraport noch nicht entschieden. Das BAG die Sache zur Feststellung der Schadenersatzhöhe an das Hessiche LAG zurückverwiesen.

Forderungen der Fluggesellschaften abgewiesen

Mit ihren Schadenersatzforderungen gescheitert sind in diesem Verfahren zwei Fluggesellschaften, die geltend gemacht hatten, durch den Streik Einbußen gehabt zu haben. Sie geltend als Drittbetroffene des Streiks und können daher nach Ansicht des BAG auch keinen Schadenersatz von der Gewerkschaft fordern (vgl. hierzu auch die Entscheidungen vom 25.08.2015 - 1 AZR 754/13 - und - 1 AZR 875/13 -).

© bund-verlag.de (ck)

 
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