Einkommenssteuer

Förster kann Dienstzimmer von der Steuer absetzen

20. April 2015

Waldromantik war gestern! Wer im Staatsdienst einen Forstbezirk betreut, muss auch von zu Hause aus arbeiten. Ein kleiner Trost: Das Dienstzimmer im eigenen Heim ist steuerlich voll absetzbar. Die Pauschale für häusliche Arbeitszimmer gilt hier nicht, entschied das Finanzgericht Köln.

Förster muss ein Dienstzimmer unterhalten

Geklagt hatte ein Diplom-Forstwirt, der für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnt und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtet. I

n dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden.

Für die Unterhaltung des Zimmers erhielt der Kläger monatlich eine steuerfreie Entschädigung von 81,81 Euro.  Die darüber hinausgehenden Kosten für das Zimmer von 3.417 Euro wollte der Kläger für das Jahr 2008 als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer lediglich einen Betrag von 1.250 Euro.

Kosten in voller Höhe absetzbar

Dies sah der 7. Senat des Finanzgerichts Köln anders. Das Dienstzimmer sei als externes Büro des Dienstherrn zu beurteilen und unterliege nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Es sei insoweit unerheblich, dass Förster und Forstbehörde keinen Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen hatten.

Entscheidend sei vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden sei. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt daher in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Unter anderem erkannte das Gericht die Anschaffung von Stühlen und einer Besucherbank sowie die Kosten für einen neuen Bodenbelag (Abschreibung) in voller Höhe an. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.8.2014
Aktenzeichen 7 K 3561/10
FG Köln, Pressemitteilung vom 04.03.2015

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