Betriebsratswahl

Beschäftigte dürfen beim Frühstück beschließen

22. März 2016

Die Arbeitnehmer eines selbstständigen Betriebsteils können formlos beschließen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Wenn acht Beschäftigte des selbstständigen Betriebsteils anlässlich des wöchentlichen Frühstücks mündlich die Entscheidung treffen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, ist das gesetzeskonform – so das LAG Düsseldorf.

Acht Mitarbeiter einer Architektenpartnerschaft mit mehreren Standorten hatten im Vorfeld der Betriebsratswahl nach § 4 BetrVG beschlossen, sich dem Betriebsrat des Hauptbetriebs anzuschließen. Die acht Mitarbeiter hatten die Angelegenheit intern beim Frühstück besprochen und sich einstimmig dafür entschieden. Der Standort hatte keine eigenständige Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Beschluss der acht Mitarbeiter unter anderem aus formellen Gründen unwirksam und die Betriebsratswahl daher anfechtbar sei.

Betriebsteil oder eigenständiger Betrieb?

Das LAG Düsseldorf bestätigte die Wirksamkeit des formlosen Beschlusses:

»Wenn acht Mitarbeiter des selbständigen Betriebsteils anlässlich des wöchentlichen Frühstücks mündlich einstimmig die Entscheidung treffen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, genügt dies für § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Weder ist eine förmliche Betriebsversammlung notwendig, noch muss die Abstimmung geheim erfolgen«, so das LAG.

Grundlage für diese Klarstellung waren Erwägungen, ob es sich bei der Organisationseinheit, der die acht Mitarbeiter angehören, um einen eigenständigen Betrieb oder – wie letztlich festgestellt – um einen Betriebsteil handelt. Zur Abgrenzung führt das Gericht folgendes aus:

Leitungsmacht entscheidend

»Für die Differenzierung zwischen Betrieb und Betriebsteil ist entscheidend der Grad der Verselbständigung, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten, handelt es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG. Demgegenüber genügt für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese liegt vor, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist.«

Hier handelte es sich um einen unselbständigen Betriebsteil, der organisatorisch dem Hauptbetrieb zuzurechnen war, weswegen auch dort mitgewählt werden konnte.

Abstimmung unterliegt Formvorgaben

Ein weiteres Problem war, ob die formlose Abstimmung ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Hierzu stellt das Gericht klar, dass den Vorgaben aus § 4 BetrVG Rechnung getragen ist, wenn die Abstimmung zwar nur von einem Mitarbeiter initiiert war, die anderen sieben Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils sich der Initiative jedoch angeschlossen haben, indem sie an dem formlosen Abstimmungsprozess anlässlich des wöchentlichen Frühstücks teilnahmen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sind erfüllt.

Dass die Arbeitnehmer vergessen hatten, eine studentische Hilfskraft, die ebenfalls wahlberechtigt war, vorab von der geplanten Abstimmung in Kenntnis zu setzen, war zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein Formfehler. Allerdings hatte dieser Fehler aufgrund der Einstimmigkeit des Abstimmungsergebnisses keinen Einfluss auf den Ausgang der Wahl, so dass er nicht zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führt.

Auslandseinsatz unschädlich

Zuletzt hatte das LAG noch die Frage zu klären, ob Mitarbeiter, die für eine gewisse Zeitspanne ins Ausland entsandt sind, ebenfalls berechtigt sind, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Das ist dann der Fall, wenn absehbar ist, dass sie während dieser Entsendezeit dennoch Bestandteil des Hauptbetriebs bleiben. Das LAG hat festgestellt, dass das »betriebliche Band im Zeitpunkt der Betriebsratswahl [...] noch nicht so gelockert« war, dass die Mitarbeiter dem Betrieb nicht mehr zugehörig gewesen wären.

Quelle:
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2016
Aktenzeichen: 12 TaBV 67/14

© bund-verlag.de (mst)

Gesetzestext:

§ 4 BetrVG [Betriebsteile, Kleinstbetriebe]

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen

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