Geld statt Freizeit für Überstunden

18. Mai 2016
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Ehemalige Bedienstete erhalten eine Entschädigung in Geld, wenn der Abbau von Überstunden aufgrund krankheitsbedingter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich ist. So das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Fall eines JVA-Beamten, der Mehrarbeit in großem Umfang aufgebaut hatte.


Der in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Essen beschäftigte Beamte hatte durch die in den Dienstplänen vorgesehenen Arbeitszeiten während seiner aktiven Dienstzeit Überstunden in erheblichem Umfang angehäuft. Ausreichender Freizeitausgleich wurde nicht gewährt. Seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich lehnte das beklagte Bundesland ab. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch greift

In seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ergebe sich zwar nicht aus § 61 Abs. 2 des Beamtengesetzes NRW, da diese Vorschrift nur bei rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit eingreife.

Der Beamte könne sich aber auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen.

Er sei über mehrere Jahre in erheblichem Umfang zu Mehrarbeit herangezogen worden, ohne dass bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung entsprechender Freizeitausgleich gewährt worden wäre. Dabei wäre es Sache des beklagten Landes als Dienstherr gewesen, für einen Abbau von Überstunden zu sorgen.

Kein Mitverschulden

Den Beamten treffe auch kein den Entschädigungsanspruch ausschließendes Mitverschulden. Insbesondere könne ihm nicht seine Erkrankung entgegen gehalten werden, die letztlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe.

Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich bereits vorher gegen die – für ihn nicht erkennbar – rechtswidrig auferlegten Überstunden zur Wehr zu setzen.

Für länger zurückliegende Überstunden kann sich das beklagte Land auf Verjährung berufen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster möglich.

© bund-verlag.de - (jes)
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