Die KI-Verordnung für die Mitbestimmung nutzen
Der Einsatz von KI kann Gute Arbeit fördern. Routinetätigkeiten können erleichtert oder Gefährdungsfaktoren durch die Analyse großer Datenmengen identifiziert werden. Mit dem Einsatz von KI sind aber auch Risiken verbunden: Arbeitnehmer*innen müssen möglicherweise mehr Aufgaben in derselben Zeit erledigen.
KI im Betrieb – Risiken und Nebenwirkungen
Interessenvertretungen haben die Risiken im Blick zu behalten und sorgfältig abzuwägen. Dafür müssen sie sich umfassende Informationen beschaffen. Der Arbeitgeber informiert aber unter Umständen nur verzögert oder kann die genaue Funktionsweise einer KI selbst nicht vollständig nachvollziehen und erklären. Bei diesem Informations- und Transparenzdefizit kann die KI-Verordnung (KI-VO) ins Spiel kommen. Vor übertriebenen Erwartungen an sie muss zwar gewarnt werden. Dennoch kann der Betriebsrat mit ihrer geschickten Nutzung unter Umständen Transparenz herstellen, Informationen sammeln, über die menschliche Kontrolle mitbestimmen und die Kompetenz der Beschäftigten hinsichtlich des Umgangs mit KI fördern.
Die KI-Verordnung
Im vergangenen Jahr hat die Europäische Union die KI-Verordnung verabschiedet, sie trat am 2.8.2024 in Kraft, die meisten Regelungen gelten aber erst ab August 2026. Es handelt sich um eine der ersten rechtlichen Regulierungen von KI weltweit. Die Verordnung soll Innovation und den Handel mit KI-Anwendungen fördern, aber auch die Gesundheit der Beschäftigten (Anwender*innen) und ihre Grundrechte schützen. Eine Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar – bekannt etwa von der Datenschutz-Grundverordnung.
KI-Begriff und Risikoeinstufung
Die KI-VO enthält eine rechtliche Definition von KI, die allerdings etwas schwammig ist. Die EU-Kommission plant, im Februar 2025 eine Konkretisierung dieser Regelung vorzulegen. Ein wichtiges Kriterium zur Einordnung als KI ist, dass ein System nicht nur Regeln folgt, die Menschen gesetzt haben, sondern über ein gewisses Maß an Autonomie verfügt. Ein wichtiges Indiz ist zudem, wie Hersteller und Arbeitgeber das System selbst bezeichnen, ob sie von KI sprechen oder nicht. Besteht Streit darüber, wie ein System einzustufen ist, muss der Betriebsrat im Zweifel einen Sachverständigen beauftragen, um dies zu beurteilen. Der Sachverständige ist in diesem Fall erforderlich, Betriebsrat und Arbeitgeber müssen sich nur über die Person und Kosten einigen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG).
Welche Pflichten aus der KI-VO den Arbeitgeber treffen, bestimmt sich zum einen danach, wie riskant das KI-System ist und zum anderen danach, ob der Arbeitgeber es selbst entwickeln lässt oder »nur« ein fertiges System einkauft und betreibt. Der Einsatz von KI-Systemen im Beschäftigungskontext wird oft als hochriskant eingestuft. Nutzt der Arbeitgeber für die Personalauswahl ein KI-System, etwa für die Entscheidung, wer eingestellt, befördert oder gar gekündigt werden soll, Setzt er ein KI-System für die Aufgabenverteilung ein oder sogar die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmer*innen zu kontrollieren, wird dies als hochriskant klassifiziert. Dann gelten hohe Voraussetzungen und Sorgfaltspflichten.
Informationen einholen
Verwendet der Arbeitgeber ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz, muss er den Betriebsrat vorab darüber informieren, welche Arbeitnehmer*innen davon wie betroffen sein werden. Ähnliche Informationsansprüche sieht auch schon das deutsche Recht vor (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Allerdings können bei einem Verstoß, also zum Beispiel bei einer verspäteten oder unvollständigen Information, nach der KI-VO viel höhere Bußgelder verhängt werden als nach dem BetrVG. Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, diese Informationspflicht ernst zu nehmen.
Den vollständigen Beitrag in »Gute Arbeit« 4/2025 lesen
Neugierig auf den Beitrag von Dr. Laurens Brandt mit vielen Tipps zur Mitbestimmung und Beteiligung der Beschäftigten? Mehr lesen im Titelthema »Gute Arbeit« 4/2025 künstliche Intelligenz – Beteiligungsrechte beim KI-Einsatz«. Darin unter anderem:
- Dr. Laurens Brandt: Die KI-Verordnung aus Beschäftigtensicht (S. 8-11).
- Dr. Klaus Heimann: Technikakzeptanz durch Mitbestimmung (S. 12-16).
- Ute Gräske: Künstliche Intelligenz im elffachen Praxistest (S. 17-20).
- Josef Haverkamp: KI im Gremium nutzen (S. 21).
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