Hilfen für Blinde

Hunde-Elend berechtigt Blinden nicht zum Reiserücktritt

18. Juli 2017
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Quelle: www.pixabay.com/de

Blindenhunde sind für viele blinde Menschen unverzichtbare Begleiter: Aber wenn es um Reisebuchungen geht, zählt ein Blindenhund leider nicht so viel wie eine Prothese oder ein Implantat. Daher ist ein erkrankter Blindenhund kein anerkannter Grund, den gebuchten Urlaub noch kurzfristig zu stornieren. Die Reiserücktrittsversicherung muss nicht einspringen – so das Amtsgericht München.

»Frazer« erleidet epileptischen Anfall

Der 39-jährige Kläger aus Stuttgart ist blind und infolgedessen auf seinen Blindenführerhund »Frazer« angewiesen. Er hatte bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.06.2016 bis 27.06.2016 abgeschlossen. Dieser Blindenhund erlitt vor der Reise eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls und war daher vom 05.06.2016 bis 28.06.2016 in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Der Kläger stornierte daher die Reise umgehend. Der Reiseveranstalter stellte ihm Stornokosten in Höhe von insgesamt 990,00 Euro in Rechnung.

Versichert sind Prothesen, aber nicht Blindenhunde

Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese lehnte die Erstattung ab. Der Kläger meint, der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn eine sehende Reiseperson wegen einer Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was ja ein Versicherungsfall wäre. In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Kläger unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund »Frazer« kümmern.

Amtsgericht: Versicherungsbedingungen sind abschließend

Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage jedoch ab. Zwar sei dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. „Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz, so das Urteil. Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar ist, löst die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus. Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Stichwort: Reiserücktritt

Der Rücktritt von einer gebuchten Reise ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:

§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn:

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) ¹Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ²Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. ³Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
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