Beweispflicht

Jobcenter muss Rechtsfolgenbelehrung nachweisen

13. Februar 2013

Das Jobcenter darf die Regelleistung eines Hilfeempfängers, der einer Bewerbungsaufforderung nicht nachkommt, nur dann kürzen, wenn dieser bereits in der Aufforderung über diese Rechtsfolge belehrt wurde.

Der Fall:
Der Kläger war vom Jobcenter aufgefordert worden, sich bei einer Firma zu bewerben. Die Firma teilte dann der Behörde mit, eine Bewerbung sei nicht erfolgt.

Das Gesetz sieht in einem solchen Fall zwar grundsätzlich eine Kürzung der Regelleistung für drei Monate vor, allerdings muss der Hilfeempfänger bereits in der Aufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden. Eine solche Belehrung konnte das Jobcenter aber nicht nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Die Behörde bezog sich insoweit auf ein Muster. Auch der Kläger konnte auf das Original der Belehrung nicht mehr vorlegen.

Die Entscheidung:
Das Sozialgericht Gießen hob daraufhin die Kürzung auf.

Die Festsetzung von Sanktionen setze nach dem Gesetz voraus, dass ein Hilfebedürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist.

Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt werde, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen, geht dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliegt es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen.

Quelle:
SG Gießen, Urteil vom 14.01.2013
Aktenzeichen: S 29 AS 676/11
PM des SG Gießen vom 12.02.2013

© bund-verlag.de - (ts)

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